2. November 2016
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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der Makler hat definitiv keinen Anspruch gegen Sie, da der damalige Auftrag bereits beendet worden ist und dieser auf die Vermietung beschränkt gewesen ist. Darüber hinaus ist es wohl auch so, dass der zweite Makler allein den Verkauf übernimmt.
Auch wenn dem nicht so sein sollte, wurde nichts weiter durch das Zutun des ersten Maklers getan, das die Verkaufsaktivitäten förderte, da Ihnen die Daten bereits Vorlagen und diese vom zweiten Makler auch verkauft wird, sodass Sie keine zweite Provision fürchten müssen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt