Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sie haben sich nicht strafbar gemacht. Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben, waren Sie auch nicht verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Sie sollten den Unfall aber nachträglich unverzüglich der Versicherung melden.
Auch sollten Sie dahingehend eine Stellungnahme abgeben, dass es sich bei der Alkoholisierung um einen Nachtrunk aufgrund des Vorfalles gehandelt hatte und Sie während des Unfalles nüchtern gewesen sind. Die Polizei wird Ihnen kaum das Gegenteil beweisen können. Zur Menge sollten Sie sich allerdings noch nicht äußern, das brauchen Sie auch nicht.
Sie sollten letztlich aufgrund dieser Einlassung auch beantragen, dass sie den Führerschein wieder ausgehändigt bekommen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Beantworter,
Soll ich meinen Versicherung die ganze Situation erklären, inklusive Nachtrunk? Und den auch sagen ich möchte meinen Schein wieder haben oder wie soll ich an die Sache rangehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten auf jeden Fall eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Auch wie es zu dem Nachtrunk gekommen ist. Mengen Angaben sollten Sie allerdings vermeiden. Letztlich sollten Sie dann noch beantragen, dass Ihnen der Führerschein unverzüglich wieder ausgehändigt wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt