In Anbetracht der mir gebotenen Informationen teile ich im Rahmen einer Erstberatung folgende rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes mit:
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, die auch um eine Lebensversicherung erweitert werden kann. Da Sie selbständig tätig waren, ist die Anwendung der Regeln über eine Direktversicherung wie für Arbeitnehmer für Sie tatsächlich problematisch. Im Grunde müsste das Modell wie eine private Rentenversicherung ausgestattet sein, zumal der ursprüngliche Beitragszahler - Ihr Versicherer - Ihnen anscheinend im Vergleich die Rechte an den Beiträgen zugesprochen hat.
Wenn aber die Vorsorge aus Bruttoentlohnungen finanziert wurde und steuerlich gefördert wurde nach den regeln füre Arbeitnehmer, kommt Ihnen diesw Förderung wiederum zugute, so dass die Ausgestaltung als Direktversicherung keine Nachteile hat.
Einschlägig ist also entsprechend das BetrAVG - Betriebsrentengesetz. § 2 II unterer Abschnitt dieses Gesetzes regelt, dass der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert nur bis zur Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals des Versicherers bzw. Arbeitgebers verlangen darf. Das heißt, es ist eine Kündigung per Gesetz nicht ausgeschlossen.
Ich gehe aber davon aus, dass es wirtschaftlicher ist, den Leistungseintritt abzuwarten. Das gerichtsverfahren um die feststellung der wirksamen Kündigung wird vermutlich ebensolange dauern. Sie erhalten im Leistungsfall Leistungen aus den Beiträgen der ehemaligen Versicherung. Diese werden auch verzinst. Dass Sie diese Leistungen quasi selbst finanziert haben, weil Sie in selbiger Höhe auf Abfindung verzichtet haben, ändert nichts daran, dass es Leistungen ihrer Versicherung waren, die steuerlich gefördert wurden.
Sollten Sie weitere Beratung oder Vertretung ind er Angelegenheit wünschen, nehmen Sie einfach per e-mail Kontakt zu mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhardy
Rechtsanwältin
Kanzlei.Gerhardy@online.de
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Gerhardy,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Die Beiträge wurden ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen bezahlt, und auch nicht von der Bruttoentlohnung.d.h. von meinen Provisionen wurde nichts einbehalten für eine Direktversicherung.
Wie wird das Deckungskapital berechnet,ist es gleich mit dem Rückkaufswert?, und was ist mit den bereits erworbenen Überschüssen die ja auch noch mal mit ca. 8.5000 Euros bis heute bestätigt sind, kann daraus etwas ausbezahlt werden. Ich bin seit 1 Jahr berufsunfähig, und meine BU-Versicherung leistet nicht.Daher brauche ich dringend etwas Geld.
Die letzte Frage noch. Ist bei einer Direktversicherung nicht mindestens ein Endalter von 60 Jahren vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Denn bei Ablauf der Versicherung in 4.5 Jahren bin 59 Jahre und 7 Monate alt.
Mit der Bitte um Beantwortung.
Meiner Auffassung nach handelt es sich nicht um die nach dem benannten Gesetz einschlägige Direktversicherung, wenn die Beiträge nicht von Ihren Bruttoprovisionen flossen. Nichtsdestotrotz sind ÜPberschüsse erst nach Vertragsablauf oder nach erfolgter wirksamer Kündigung fällig. Meines Erachtens nach hat die Fälligkeit mit 59 aber keinen Einfluss darauf, ob es eine Direktversicherung ist.
Die Höhe des Deckungskapitals ergibt sich entweder aus den versicherungsbedingungen oder aber aus internen Versicherungsrichtlinien, ist aber mit dem Rückkaufswert nicht identisch.
In Anbetracht der Situation und der Verweigerungshaltung des Versicherers halte ich es für dringend erforderlich, dass ein Rechtsanwalt die zugrundeliegenden Unterlagen prüft. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, lässt sich bestimmt eine faire Vergütungsregelung treffen.
Für die weitergehende Beratung stehe ich Ihnen überaus gern zur Verfügung.
Rufen Sie mich einfach an unter 0551/37075656, Sie erreichen mich wochentags von 09:30-13:00.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhardy
Rechtsanwältin