10. Februar 2010
|
11:04
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Leider habe ich hier keine guten Nachrichten für Sie. Als Arbeitnehmer haben Sie sich gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber zum Abschluss einer Direktversicherung entschlossen. Dabei wird ein Teil Ihres Gehalts durch den Arbeitgeber als Versicherungsbeitrag in eine Lebens- oder Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung für die Anerkennung der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung und damit für die steuerliche Förderung ist, dass das Endalter nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr liegt und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind m.E. bei Ihnen mit Sicherheit erfüllt.
Mit dem Abschluss der Direktversicherung sind Sie also eine langfristige Bindung eingegangen. Sie können diese Versicherung grundsätzlich vor dem 60. Lebensjahr nicht aufheben und auch nicht beleihen oder z. B. für eine Finanzierung abtreten. Deshalb ist die Ihnen von der Versicherung gegebene Auskunft leider rechtlich vollkommen korrekt.
Der Unterschied zu Ihrer früheren Direktversicherung dürfte entweder in der Gesetzesänderung 2005 liegen oder darin begründet sein, dass es sich damals nicht um eine Entgeltumwandlung gehandelt hat.
Die Rechtsposition der Versicherung wurde auch schon mehrfach gerichtlich bestätigt.
Vgl.: „Wenn ein Arbeitnehmer sich zu einer vorzeitigen Kündigung seiner Direktversicherung zur Altersvorsorge entschließt, hat er keinen Anspruch, den Rückkaufswert, die Überschussbeteiligung und den Bonus vorzeitig ausgezahlt zu bekommen. Damit hatte sich das Landgericht Hamburg zu befassen (LG Hamburg, Az. 332 O 409/05) und entschied, dass der Versicherte bis zum Rentenbeginn warten muss, um das Ersparte zu erhalten.“
Oder auch:
„Im Gegensatz zu der normalen Lebensversicherung ist die vorzeitige Kündigung einer Direktversicherung nicht möglich. Kündigt ein Arbeitnehmer somit seine Direktversicherung, die er per Gehaltsumwandlung gezahlt hat, erhält er keinen Rückkaufswert. Der Arbeitnehmer kann das eingezahlte Kapital frühestens mit 60 Jahren als Einmalzahlung oder als Rente erhalten. Dieses bestätigte das Oberlandesgericht Hamm am 19.7.2006 (20 U 72/06) bereits in einem Urteil.“
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt