Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
hier sollten Sie unbedingt den Unterhaltsanspruch titulieren lassen, da nur mit dem Titil vollstreckt werden kann. Auch können dann andere Freibeträge im Wege der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden, so dass die Pfändungsfreigrenze herabgesetzt wird. Weiter hat ein solchet Titel dann auch eine Gültigkeit von 30 Jahren.
Daher ist der Titel hier wirklich notwendig.
Sofern der Unterhaltsvorschuss geleistet wird, ist der Anspruch auf das Jugendamt übergegangen- eingehende Zahlungen müssen dort gemeldet werden, wobei dann ein Rückforderungsanspruch auch besteht.
Aber Sie haben schon selbst erkannt, dass der Anspruch nicht ausreichend ist und weitergehende Unterhaltsansprüche bestehen. Diese können - und sollten - aber geltend gemacht werden. Hierzu sollte anwaltliche Hilfe genommen werden.
Eine Strafanzeige wegen verletzung der Unterhaltspflicht würde ich hier auch NEBEN der Einleitung der zivilrechtlichen Schritte empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Auszug :
" eingehende Zahlungen müssen dort gemeldet werden, wobei dann ein Rückforderungsanspruch auch besteht."
Was bringt dem Kind dann eine Einforderung des Differenzbetrages von der Unterhaltspflichtigen , wenn das Jugendamt diesen gleich abkassieren will ? Somit hat das Kind wieder nur den Unterhaltsvorschuss zur Verfügung.
Was bedeutet "andere FREIBETRÄGE im Wege der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden "
Gruß
Kamawachi
Nur in Höhe des Vorschusses besteht diese Verpflichtung. Werden also z.B. 300 EUR gezahlt UND das Amt zahlt auch den Vorschuss, bekommt das Amt den Vorschuss natürlich zurück, die Differenz bleibt beim Kind.
Selbst wenn weniger Gesahlt wird, bleiben aber die titulierten Beträge, mir denen auch z.B. Rentenanwartschaften gepfändet werden können. Kommt die Mutter z.B. durch Erbschaft oder Lottogewinn zum Vermögen, kann auch NUR MIT Titel gepfändet werden. Dieses gibt auch für das Motorrad!
Den Titel sollten sie also unbedingt haben!
Bezüglich Kindesunterhalt werden die Gerichte die allgemeine Pfändungsfreigrenze, die gegenüber "normalen" Gläubigern gelten, nur für den Kindesunterhalt herabsetzen. Während also andere Gläubiger aufgrund der Freigrenze nicht pfänden können, können die Kinder es schon.