1. Juli 2015
|
18:41
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zunächst möhte ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
Zu Ihrer Frage:
Der Vertrag der KFZ-Versicherung gilt für die Erben weiter. Es besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Das bedeutet, dass Sie als Erbin des Wagens auch die Versicherung Ihres Bruders sogar übernehmen müssen.
Die Beiträge werden aber in diesem Fall an Ihre persönlichen Voraussetzungen angepasst. War der Wagen z.B. vorher als Garagenfahrzeug versichert, wird das jetzt nicht mehr möglih sein und der Tarif kann sich dann erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juli 2015 | 19:57
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da brauche ich das Auto bis zum Verkauf nicht auf meinen Namen ummelden und übernehme nur die Versicherung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juli 2015 | 21:33
Sehr geehrte Ratsuchende,
das lässt sich pauschal so nicht beantworten.
Es kommt darauf an, wie lange Sie das Fahrzeug behalten, da eine Ummeldung nicht lange herausgezögert werden kann.
Aber grundsätzlich müssen Sie nicht sofort ummelden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg