14. September 2019
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17:23
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
der Warenwert ist mit 1500 € ziemlich hoch. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist damit eher unwahrscheinlich. Sie sind aber immer noch Ersttäter, so dass es eher nicht zu einer Freiheitsstrafe kommt. Sie sollten sich bei dieser Summe jedoch Definitiv einen Rechtsanwalt nehmen, damit der auf die Höhe der Strafe einwirken kann. Insbesondere da sie nicht allein gehandelt haben ist es sinnvoll sich einen Rechtsbeistand zu verschaffen, der nur ihre Interessen im Blick hat. Ihr Geständnis und ihr kooperatives Verhalten wird auch zu ihren Gunsten gewertet werden. Die Schadenswiedergutmachung wäre auch zu ihren Gunsten auszulegen. Nehmen sie sich demnach einen Rechtsanwalt und dann müssten sie bei ihrer Sachverhaltsschilderung mit einer Geldstrafe rechnen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich