Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihre Schildering ist nicht so ganz klar.
Offenbar gibt es eine gutachterliche Einschätzung, die Sie nicht teilen.
Sofern es sachliche Gründe gegen das Gutachten gibt, können innerhalb der Stellungnahmefrist Ihre Einwendungen vorgebracht werden.
Notfalss sollte ein Gegengutachten eingeholt werden, sodass dann en Obergutachten erforderlich ist, welches sich auch mit Ihren Kritikpunkten dann auseinandersetzen muss.
Sofern Sie aber eine bewusste, absichtliche Verfälschung unterstellen, wären Sie dafür auch bezüglich eines Vorsatzes dann beweispflichtig.
Denn Gericht und Gutachter stehen insoweit unter einem besonderen priviligierten Schutz, der eben nur bei absichtlicher Straftat durchbrochen werden kann.
Dass Sie nach Ihrer Schilderung so einen besonderen Beweis führen können, ist nicht erkennbar.
Daher sollten Sie es bei sachlichen Angriffen gegen das Gutachten belassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Sie sind nicht die erste die glaubt ich reklamiere die Arbeit der Gutachter.
Ich kann aber nachweisen das die Gutachter in ihen medizinischen Aussagen durch
eine Verfahrensanweisung begrenzt werden. Der Beweis (sozialmedizinische Untersuchung) weißt nicht die erforderliche Beschaffenheit auf wie sie das BSG vorschreibt.
Ich könnte auch den Vorsatz nachweisen, aber mir reicht eine juristische Expertise zu dem Umfang der sozialmedizinische Untersuchung. Die Verfahrensanweisung DVR-Schriften Band 21 bestätigt die Begrenzung. Jeder das Leben überschauender Mensch kann lesen und verstehen das die Gutachter nur die Leistungsgrenze, und das auch nur schätzungsweise, festlegen. Darüber gibt es tatsächlich regelmäßig Streit, ist aber eine andere Problematik.
Falls die Verweisbarkeitsprüfung (dazu werden alle relevanten medizinischen Aussagen benötigt um zu sehen ob der Proband ohne jedes Gesundheitsrisiko im stande ist die Leistungsfähigkeit bei einer Erwerbstätigkeit einzusetzen) ergibt das alle Bedingungen für den Anspruch erfüllt sind, dann ist die Leistungsfähigkeit nur und ausschließlich für die Höhe der Sozialleistung maßgeblich. Ist das Leistungsvermögen aber nicht verweisbar weil eine Gefahr für die Gesundheit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkei ausgeschlossen werden kann (primäre Bedingung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dann ist der Status voll Erwerbsgemindert bereits desswegen erreicht. Das Leistungsvermögen ist nicht maßgeblich sondern Makulatur.
Eigentlich habe ich mir die Frage gerade selbst beantwortet, aber ich unterliege regelmäßig der sogenannten freien Beweiswürdigung der Behörden. Desshalb brauche ich eine anwaltliche Expertise. Damit kann ich möglicherweise eine aussergerichtliche Einigung bewirken.
Der Fokus lliegt auf der Unvollständigkeit und den Folgen.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
ich teile Ihre Grundannahmen nicht.
Das Leistungsvermögen ist keineswegs nur Makulatur. Dieses ist an objektiven Voraussetzungen ausgerichtet, die sich an den Anforderungen des Arbeitsmarkts und an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit orientieren.
Es ist demnach immer der Bezug zu den Anfoderungen auf dem Arbeitsmarkt herzustellen.
Das ist auch keine Begrenzung, sondern der Erwerbsminderung immanent: in welchem Umfang kann eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Dass Gutachten dieser Beurteilung nicht immer gerecht werden, ist, wie Sie schon ausführen, ein anderes Problem.
Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob das Gutachten Mängel aufweist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle