Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Begriff "Devisenausländer" bezeichnet eine steuerliche Sachlage, nach der ein steuerrechtlicher Ausländer, also ein in Deutschland mangels Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt nicht unbeschränkt Steuerpflichtiger Einküfte aus Kapitalvermögen aus Deutschland erhält.
"Devisenausländer" sind in aller Regel in dem Land, aus dem die Kapitalerträge stammen, beschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitg sind Sie in dem Land, in dem Sie leben, unbeschränkt steuerpflichtig.
Die jeweiligen Landesgesetze sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen,Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genannt, versuchen, solche Doppelbesteuerungen zu verhindern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei der Höhe Ihres Einsatzes nicht auf nähere Einzelheiten eingehen kann, insbesondere keine DBA-Prüfung vornehmen kann.
Allerdings sehen bereits die deutschen EStG-Vorschriften Befreiungsmöglichkeiten vor. Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Absatz 1 EStG und das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Absatz 2 EStG geregelt.
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, muss eine konkreten Prüfung Ihrer persönlichen Situation vorbehalten werden.
Fazit also: Es ist wahrscheinlich, dass Sie tatsächlich beschränkt steuerpflichtig in Deutschland hinsichtlich Ihrer Kapitaleinkünfte sind. Da sie grundsätzlich auch in Belgien Steuern auf Ihr Welteinkommen zahlen, liegt eine Doppelbelastung vor. Durch entsprechende Ertsattungs- und Freistellungsanträge kann diese Doppelbesteuerung in aller regel vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Begriff "Devisenausländer" bezeichnet eine steuerliche Sachlage, nach der ein steuerrechtlicher Ausländer, also ein in Deutschland mangels Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt nicht unbeschränkt Steuerpflichtiger Einküfte aus Kapitalvermögen aus Deutschland erhält.
"Devisenausländer" sind in aller Regel in dem Land, aus dem die Kapitalerträge stammen, beschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitg sind Sie in dem Land, in dem Sie leben, unbeschränkt steuerpflichtig.
Die jeweiligen Landesgesetze sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen,Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genannt, versuchen, solche Doppelbesteuerungen zu verhindern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei der Höhe Ihres Einsatzes nicht auf nähere Einzelheiten eingehen kann, insbesondere keine DBA-Prüfung vornehmen kann.
Allerdings sehen bereits die deutschen EStG-Vorschriften Befreiungsmöglichkeiten vor. Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Absatz 1 EStG und das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Absatz 2 EStG geregelt.
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, muss eine konkreten Prüfung Ihrer persönlichen Situation vorbehalten werden.
Fazit also: Es ist wahrscheinlich, dass Sie tatsächlich beschränkt steuerpflichtig in Deutschland hinsichtlich Ihrer Kapitaleinkünfte sind. Da sie grundsätzlich auch in Belgien Steuern auf Ihr Welteinkommen zahlen, liegt eine Doppelbelastung vor. Durch entsprechende Ertsattungs- und Freistellungsanträge kann diese Doppelbesteuerung in aller regel vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur