Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Diese besteht aus Beitrags- und Ersatzzeiten. Wenn diese Wartezeit erfüllt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beitragserstattung mehr.
Die Regelaltersgrenze, die Sie erreichen müssen, um eine Rente zu beziehen, liegt für Sie, da Sie 1965 geboren sind, bei 67 Jahren. Das wäre also im Jahr 2032.
Eine Auszahlung Ihrer Beiträge vor Erreichen dieser Altersgrenze ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben Sie dann Anspruch auf eine Regelaltersrente.
Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist, könnten Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Braun,
Um feststellen zu können, ob ich die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, wäre es hilfreich zu wissen, von wann bis wann diese denn läuft?
Und meinen vorherigen Informationen nach (DRV) ist man nicht mehr zum Beziehen von Rentenzahlungen berechtigt, wenn man weder die deutsche Staatbürgerschaft besitzt noch in einem Abkommen-Land residiert…hat sich die Lage diesbezüglich in letzter Zeit geändert, so dass ich definitiv Anspruch auf Rentenauszahlung habe?
Mit freundlichen Grüssen,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bezieht sich auf die Summe der Beitrags- und Ersatzzeiten, die Sie in der deutschen Rentenversicherung erworben haben. Beitragszeiten sind Zeiten, in denen Sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die als Beitragszeiten gelten, obwohl keine Beiträge gezahlt wurden, z. B. Zeiten der Kindererziehung.
Die Wartezeit beginnt mit dem ersten Tag, an dem Sie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, und endet, sobald Sie insgesamt fünf Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten erworben haben.
Eine Rente der Deutschen Rentenversicherung wird auch an Personen geleistet, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nicht in einem Abkommensland leben. Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine deutsche Rente, vorliegen, hier also einen Anspruch auf Rente haben, was bei Ihnen der Fall ist.
Meine vorherige Antwort ergänze ich noch um folgenden Punkt, Sie können gegen den Bescheid der deutschen Rentenversicherung Widerspruch einlegen. Diesen begründen Sie wie folgt: Sie sind durch Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft Nichtdeutsche und können keine freiwilligen Beiträge mehr leisten, zu dem sind Sie in ein nicht Abkommensland umgezogen. Diese Regelung des § 210 Abs. 1 SGB VI ist eigentlich für nichtdeutsche Arbeitnehmer gedacht, in Ihrem Fall liegt der Sachverhalt anders, Sie haben erst nach der Tätigkeitsbeendigung eine andere Staatsbürgerschaft erlangt. Dennoch ist es einen Versuch wert, da Sie den Widerspruch auch ohne Anwalt einlegen können, es kostet Sie quasi nichts.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt