16. April 2015
|
21:18
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat, es gilt das Gesetz zum Schutz der Denkmale
(Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, gültig ab: 30.01.2015.
Danach ist bestimmt:
Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen.
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Denkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird. Wohnungen dürfen gegen den Willen der unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzer nur zur Verhinderung einer dringenden Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden.
Das ist also zu Ihren Gunsten zu beachten und ich würde mir das vom Denkmalamt unbedingt schriftlich bestätigen und näher detailliert ausführen lassen.
Insbesondere kann zudem folgendes möglich sein:
Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den betroffenen unteren und der obersten Denkmalschutzbehörden sowie den betroffenen Kommunen Denkmalbereiche durch Verordnung ausweisen. In ihr sind Ausmaß, Bestandteile, Schutzziel und -zweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte festzulegen.
Das finden Sie in dem nunmehr geltenden Denkmalschutzgesetz, §§ 10 und 17.
Aber das hat alles die Behörde schriftlich dezidiert zu begründen und Ihren Fall gemäß der Sach- und Rechtslage zu prüfen.
Ein reiner Anruf hilft da nicht weiter und begründet weder eine Schutzbedürftigkeit noch eine Besichtigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg