Definition Spaliervorrichtung gemäß §13 NRG Baden-Württemberg?

18. Juli 2013 16:30 |
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Nachbarschaftsrecht


Zusammenfassung

Fällt ein bewachsener Stahlmattenzaun mit Drahtabständen 50 x 200 mm und 8 mm dicken Drähten unter die Definition einer Spaliervorrichtung gemäß Nachbarrechtsgesetz BaWü?

Ja, ein bewachsener Stahlmattenzaun kann als Spaliervorrichtung gemäß Nachbarrechtsgesetz BaWü betrachtet werden, da er eine flächenartige Ausdehnung des Pflanzenwachstums ermöglicht.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ich möchte auf die Grenze zwischem meinem Grundstück und dem Nachbargrundstück eine Spaliervorrichtung errichten. Diese soll 1,80 m hoch sein und mit wildem Wein bepflanzt werden, um im Sommer einen vollständigen Sichtschutz zu bilden. Die Grundstücke befinden sich in Innerortslage in Baden-Württemberg. Es existiert kein Bebauungsplan.

Gemäß Nachbarrechtsgesetz §13 ist bei Spaliervorrichtungen von bis zu 1,80 m Höhe kein Grenzabstand einzuhalten.

Meine Frage:
Wie ist die Definition von "Spaliervorrichtung" gemäß Nachbarrechtsgesetz BaWü? Fällt ein bewachsener Stahlmattenzaun mit Drahtabständen 50 x 200 mm und 8 mm dicken Drähten unter die Definition einer Spaliervorrichtung?

Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,

Spaliervorrichtung, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, können Holz- oder Drahtgitter, Bretterwände, Stangengerüste u.Ä. sein. Einzelne Stangen oder Drähte fallen nicht unter § 13 (BIRK, NRG, 5. Auflage).

Damit dürfte nach einer ersten Einschätzung hier eine Spaliervorrichtung vorliegen.


Mit freundlichen Grüßen

RA Steininger
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