Defekter Ipaq

23. April 2008 21:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Vorab - Ich bin mir im klaren, dass dies sehr viel Text für einen einfachen Einsatz ist.
Dafür suche ich auch nicht direkt eine Rechtsberatung, da ich der Meinung bin, die eindeutige Rechtslage richtig erkannt zu haben.
Ich suche vielmehr einen Anwalt, der mir bei der Durchsetzung meiner Interessen behilflich ist.
Ich gehe davon aus, dass hierdurch weitere Kosten entstehen, die zusammen mit den bereits aufgelaufenen Kosten und denen, die durch diese Anfrage entstehen, vom eventuell Beklagten zu ersetzen sind.

Bitte nehmen Sie diese Anfrage nicht an, falls sie mich nicht auch weiterhin in der Sache vertreten wollen.

Nun zur Sache:

Ich erwarb am 24.01.2008 (Rechnungsdatum) zwei gebrauchte Ipaq (Taschencomputer) über den Onlineshop einer deutschen GmbH mit Sitz in Eppishausen. In den AGB beschränkt der Händler die Gewährleistung gegenueber Privatpersonen wirksam auf ein Jahr.

Am 9. April stellte ich einen Defekt bei einem der Geräte fest, den ich nicht selbst beheben konnte (Bin Fachinformatiker): Der Touchscreen des Gerätes reagiert derart unpräzise, das eine erneute Kalibierung nicht möglich ist. Diese ist aber zwangsweise nach einem Reset des Gerätes erforderlich, damit man überhaupt damit arbeiten kann.

Diesen Mängel zeigte ich umgehend per Email an.
Zwei Tage später, ich hatte bereits ein Ersatzgerät erworben, schlug ich dem Händler vor, den Kauf rückabzuwickeln, da ich bei einem solchen Defekt nicht von einer kostengünstigen Reperaturmöglichkeit für den Händler ausgehe und mir mittlerweile auch das Geld lieber wäre.

Hierauf erhielt ich dann (erstmals) eine Antwort:

---
Die Reklamation wurde leider aus folgenden Gründen abgelehnt: Wir gehen davon aus daß das Gerät zum Zeitpunkt der Auslieferung einwandfrei funktioniert hat zumal alle PDA´s in unserem Hause vor dem Verkauf getestet werden. Da seit dem Kauf bereits 3 Monate vergangen ist, müssen wir davon ausgehen, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Auslieferung einwandfrei funktioniert hat. Deshalb kann ich Ihnen auch auf dem Kulanzweg hier leider nicht mehr weiterhelfen. Die gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtgeräten bezieht sich tatsächlich nur auf den Zustand des Geräts zum Zeitpunkt der Auslieferung (im Gegensatz zur Garantie, die bei Neugeräten gewährt wird).

Die Beweislast dass dieser Fehler schon bei Auslieferung vorhanden war, liegt bei Gebrauchtgeräten generell beim Verbraucher.
---

Da dies eindeutig nicht dem geltenden Recht entspricht, schickte ich folgenen Brief per Einschreiben mit Rückschein an die Firma:

---
in Ihrer Mail schreiben Sie, daß Gewährleistungansprüche meinerseits nicht bestünden.
Nach anwaltlicher Rücksprache teile ich dazu Folgendes mit:
Zunächst gilt festzustellen, daß die mir von Ihnen zugesicherte Gewährleistungsfrist 12 Monate beträgt. Dies entnehme ich Ihren AGBs (Stand 21.07.2006), welche am 24.01.2008, also zum Zeitpunkt meines Kaufes, gültig waren. Entgegen Ihrer Aussage besteht nach dem hier einschlägigen § 476 allerdings meinerseits keine Beweispflicht dafür, daß der Sachmangel bereits seit Kauf bestand. Vielmehr sind Sie während der ersten sechs Monate dafür beweispflichtig, daß die von mir erworbene Sache zum Kaufzeitpunkt frei von Mängeln war.
Die allgemeine Aussage, daß die Geräte generell getestet werden, bevor sie Ihr Haus verlassen, ist hier nicht ausreichend.
Insbesondere verdeckte Mängel, wie eine zunehmende Ungenauigkeit der Touchscreeneingabe durch mangelhafte Materialien, können durch einen einfachen Test nicht erkannt werden.
Bei Ihrer Feststellung, daß seit dem Kauf mehr als drei Monate vergangen wären, die sie als Grund nehmen eine eventuelle freiwillige Kulanz auszuschließen, kann es sich ebenfalls nur um einen Irrtum Handeln, da die Rechnung auf den 24.01 dieses Jahres datiert ist.
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens die Mängelfreiheit meiner bei Ihnen erworbenen Ware herzustellen.



Alternativ bin ich nach wie vor bereit den Kauf Rückabzuwickeln. In diesem Fall überweisen Sie bitte 69,00€ (Reiner Warenwert für ein Gerät ohne Porto) auf mein Konto:

Inhaber: XXXXX
Kontonr: XXXXX
Blz: XXXXX

Sollte ich allerdings nach Ablauf der Frist von Ihnen weder gehört, noch einen Geldeingang verbucht haben, sehe ich mich leider gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten.
---

Die Reaktion erfolgte zügig per Email:

---
Wir gehen nach wie vor davon aus das das Gerät bei Auslieferung ohne defekt war, da Sie das Gerät ja bereits seit längerem im Gebrauch haben.

Dieser Fehler kann durch Sturz oder aber auch durch Einfluss der Umwelt (Kälteschock o.ä.) entstanden sein.

Was wir Ihnen anbieten könnten, wäre eine kostenpflichtige Überprüfung und Analyse zu unserem Technikerstundensatz (45€),

nach kostenfreier Anlieferung Ihrerseits. Die Rücksendekosten gehen dann ebenso zu Ihren Lasten.
---

Ich empfinde diese Art des Kundenumgangs als hochgradig unverschämt und beabsichtige keinesfalls, mir dies gefallen zu lassen. Daher suche ich hier anwaltliche Hilfe.
Eine Adresse des Händlers, um ein entsprechendes Schreiben an diesen zu richten, lasse ich Ihnen gern per Mail zukommen, sobald Sie diese Anfrage angenommen haben.
23. April 2008 | 21:59

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie haben die rechtliche Situation durchaus zutreffend eingeschätzt.

Ich bin daran interessiert, Sie in der Angelegenheit rechtlich zu vertreten und Ihre Interessen durchzusetzen.

Bitte lassen Sie mir eine Email mit Ihren vollen Adressdaten zukommen, wenn Sie mich mandatieren möchten.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...