Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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1.) Welche rechtlichen Probleme könnten in diesem Fall auf einen selbst zukommen?
Antwort: „Ohne festen Wohnsitz" = „o.f.W." ist im strafrechtlich-strafprozessualen Sinne immer ein gewisses Risiko, weil das nach § 112 StPO zusammen mit einem dringenden Tatverdacht die Voraussetzung für einen „Haftgrund der Fluchtgefahr" sein kann.
Ansonsten gilt nach § 17 des BMG (Bundesmeldegesetz):
„(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Es gibt dazu nach § 27 Absatz 2 BMG folgende Ausnahme:
„(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden."
Die zu meldenden Daten werden sodann im Melderegister gespeichert, § 3 BMG.
Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 54 BMG.
2.) Welche rechtlichen Probleme könnten auf den Betreiber des Campingplatzes zukommen?
Antwort:
Wenn Sie sich wie oben korrekt oder an die Ausnahmen halten: Keine.
Ansonsten hat der Betreiber Gäste nach dem § 29 Absatz 4 BMG wie folgt zu melden bzw. nicht zu melden:
„(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
3.) Lässt sich eine Aussage darüber treffen, wie wahrscheinlich es ist, in diesem Fall Probleme zu bekommen, oder wird so etwas von den Behörden generell eher toleriert?
Antwort: Das kommt auf die Aktivitäten und die Personallage des zuständigen Ordnungsamtes an und ob sog. gebundene Verwaltung ( = keine Ermessensausübung) vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem o.g. Gesetzen nicht „die Behörde kann…" steht, sondern „muss oder hat zu veranlassen, dass…", also etwa bei Personenkontrollen, Aufsicht über Beherbergungsgewerbe etc.
Ansonsten gelten für die Wohnsitzbegründung §§ 7 ff. BGB, die auch für Ihren allg. Gerichtsstand nach § 13 ZPO maßgeblich sind und auch nach § 8 AO steuerrechtlich sowie nach § 3 Nr. 2 SGB IV sozialversicherungsrechtlich relevant sind.
Und schließlich kann die Kommune eine Wohnsitzsteuer bzw. ggf. auch eine Zweitwohnsitzsteuer erheben, weshalb Sie sich bei der Kommunalverwaltung des Betreibers erkundigen sollten.
Zum Abschluss: Vergessen Sie nicht, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht (früher GEZ) zu stellen, weil sonst selbst für den Zweitwohnsitz auf einem Campingplatz dieser Beitrag drohen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Ich bin nicht ganz sicher ob das Folgende als Nachfrage zählt. Wenn nicht, kann ich es auch gerne als neue Frage einstellen:
Für § 29 Absatz 4 BMG hätte ich noch etwas Klärungsbedarf.
„(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
Wenn man nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, sähe ich folgendes mögliches Szenario:
- Man könnte zunächst legal drei Monate lang auf einem Campingplatz wohnen, ohne sich bei der Meldebehörde anmelden zu müssen.
- Dann verlässt man den Campingplatz, nimmt sein Wohnmobil/Wohnwagen mit und verweilt für einen gewissen Zeitraum woanders, wiederum ohne Anmeldung.
- Daraufhin kehrt man zu dem ursprünglichen Campingplatz zurück und hätte dann wieder drei Monate, für die man dort legal ohne Anmeldung wohnen könnte.
Stimmt dieser Gedankengang? Und wie lange müsste dann der Zeitraum sein, für den man den Campingplatz verlässt?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Szenarien bergen manchmal das Risiko, von den Behörden als Umgehungstatbestand behandelt zu werden, so etwa nach der AO im Steuerrecht, im BGB und auch im Verwaltungsrecht. So folgt aus § 134 BGB, dass das Verbotsgesetz mit der Folge der Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts eintritt, wenn das Umgehungsgeschäft den Normzweck einer Vorschrift erfüllt.
Ferner handelt es sich bei dem BMG um ein Bundesgesetz mit Wirkung auf das gesamte Bundesgebiet. Die von Ihnen zitierte Ausnahme sehe ich daher nicht als gesetzliche Lücke, die quasi auf EINEN Campingplatz anwendbar wäre.
Und schließlich sollten Sie auch § 46 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV bedenken, wenn Sie Ihren Wohnwagen als KFZ weiterhin führen möchten: „Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig." Im Klartext: Sie düften das Fahrzeug nur "führen", wenn Sie einen Empfangsberechtigten mit Wohn- oder Aufenthaltsort benennen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlcihen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt