15. Mai 2024
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15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
A macht sich durch das Abgreifen und Speichern der öffentlich zugänglichen Patientendaten sehr wahrscheinlich nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) strafbar.
Auch wenn die Daten aufgrund eines Fehlers öffentlich abrufbar waren, ist das automatisierte Sammeln und Speichern dieser sensiblen Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der Betroffenen rechtswidrig.
2.
Auch die geplante Weitergabe der Daten an die Fahrerlaubnisbehörden ist höchstwahrscheinlich strafbar, z. B. nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).
A ist zwar kein Arzt, aber das unbefugte Offenbaren der ihm bekannt gewordenen Patientengeheimnisse dürfte den Tatbestand erfüllen.
Auch Datenschutzvorschriften wie Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) werden verletzt.
3.
Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen solche illegal erlangten Datensätze nicht verwenden. Sie müssen die Daten unverzüglich löschen, wenn sie davon Kenntnis erlangen. Eine Nutzung wäre rechtswidrig.
4.
Eine Anzeige gegen A ist daher auf jeden Fall angezeigt und erfolgversprechend.
Ich empfehle, umgehend Strafanzeige wegen Ausspähens von Daten, Verletzung von Privatgeheimnissen und Verstößen gegen Datenschutzvorschriften zu erstatten.
Auch die betroffenen Patienten und der Telemediziner sollten informiert werden, damit sie rechtliche Schritte einleiten können.
5.
Das von A behauptete "Gefahrenpotential" rechtfertigt sein Vorgehen keinesfalls.
Die Patienten haben Anspruch auf Schutz ihrer sensiblen Gesundheitsdaten.
Nur weil jemand Cannabis auf Rezept erhält, darf nicht einfach die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dafür braucht es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt