6. Februar 2009
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14:53
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Vielen Dank zunächst für die Einstellung Ihrer Fragen!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist eine Person gem. §§ 12,13 ZPO an Ihrem Wohnort zu verklagen, also in Ihrem Fall in Deutschland.
Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen.
So kann dieser Gerichtsstand auch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, indem eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird (sog. Prorogation). Diese ist in § 38 ZPO geregelt und nur zwischen Kaufleuten zulässig.
Demnach war die Gerichtsstandsvereinbarung in Ihrem Fall unwirksam, so dass ich ohne nähere Kenntnis des Darlehensvertrages von Deutschland als Gerichtsstand ausgehe.
Es kommt aber auch darauf an, welches Recht vereinbart wurde, also deutsches oder das Recht des Staates Lichtenstein. Da Sie insoweit keine Angaben machen, gehe ich davon aus, dass entweder deutsches Recht vereinbart wurde oder gar keine Rechtsvereinbarung getroffen worden ist.
Sollte Liechtensteiner Recht vereinbart sein, müsste weiter geprüft werden, ob dies Ihnen gegenüber als Verbraucher überhaupt zulässig war, die entsprechende Klausel also überhaupt wirksam ist.
Aus der Ferne kann ich leider nicht abschließend beurteilen, ob der Vertrag sittenwidrig ist. Allein aus der finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers ergibt sich eine Sittenwidrigkeit auf jeden Fall nicht.
Gegebenenfalls könnte die Zinsvereinbarung aufgrund Überhöhung sittenwidrig sein oder die Sittenwidrigkeit sich aus der finanziellen Überforderung einschließlich der konkreten Gestaltung des Darlehensvertrages herrühren.
Dies kann ich leider nicht abschließend beurteilen.
Ich würde Ihnen aber gerne bei der abschließenden Klärung dieser frage behilflich sein.
Wenn Sie es wünschen, können Sie mir eine Direktanfrage über das Forum senden zum Richtpreis und mir den Darlehensvertrag zukommen lassen, damit ich diese Frage abschließend für Sie klären kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht