Darf mich mein AG zu 100% in Kurzarbeit schicken?

10. Januar 2013 15:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Firma mit einigen 100 Mitarbeitern hat in mehreren Filialen seit Dezember Kurzarbeit angemeldet.Wir sind mehrere Verkäufer und arbeiten in unserer Filiale seit o.g.Datum 20% kurz,wie auch der restliche Betrieb.
Anfang Januar wurde mir von meinem Arbeitgeber mitgeteilt,dass ich als einziger von mehreren Verkäufern in der selben Filiale 100% Kurzarbeit habe,da mein Gehalt höher ist als das der anderen Verkäufer,und ich nicht die entsprechenden Verkäufe dafür tätige.
Das sei eine rein betriebswirtschaftliche Überlegung.Die anderen bleiben bei 20%.
Wir haben alle die gleiche Verkaufstätigkeit,aber unterschiedliche Gehälter.
Auf meine Frage wie lange für mich die 100% Kurzarbeit gelten soll,bekam ich keine Antwort,angemeldet wäre ein halbes Jahr.

Im gleichen Atemzug wurde mir der Vorschlag gemacht auf einen Teil meines Gehaltes zu verzichten,dann habe ich auch weniger Kurzarbeit,da rechne ich mich wieder für die Firma.Ich bin jetzt über 20 Jahre im Betrieb und besitze einen gültigen Arbeitsvertag,der eindeutig aussagt,das ich ein monatliches Festgehalt bekomme,unabhängig wie viele Verkäufe ich tätige.
Auf eine Änderung meines Festgehaltes gehe ich nicht ein.

Meine Fragen lauten wie folgt:

1.Darf mich mein AG als einzigen Verkäufer in unserer Filiale,wo noch andere Verkäufer mit der gleichen Aufgabe tätig sind zu 100% in Kurzarbeit schicken,wenn die anderen nur 20% gehen müssen ?

2.Welche Möglichkeiten habe ich mich dagegen zur Wehr zu setzen ?

3.Soll ich mich ruhig verhalten,die Sache so in Kauf nehmen,sprich aussitzen,denn wenn die Kurzarbeit vorbei ist,bekomme ich ja wieder mein garantiertes Gehalt ?

4.Muss mir für die Dauer der für mich einseitig geltenden Kurzarbeit ein Zeitraum genannt werden ?

Danke für Ihre Hilfe
10. Januar 2013 | 17:30

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nein, das darf Ihr Arbeitgeber nicht, weil er dadurch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und Sie willkürlich benachteiligt.

Ihr Arbeitgeber ist zur Einführung von Kurzarbeit nur aufgrund einer wirksamen Rechtsgrundlage berechtigt. Einseitige Anordnungen durch den Arbeitgeber sind hier jedenfalls unzulässig.

Eine wirksame Rechtsgrundlage kann bspw. eine tarifvertragliche Regelung, eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder eine Betriebsvereinbarung sein.

Sollte ein Betriebsrat vorhanden, muss insofern die Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein.

Ihr Sachvortrag enthält leider keinen Hinweis darauf, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Ihr Arbeitgeber tätig geworden ist.

Vor diesem Hintergrund muss ich davon ausgehen, dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegt.
In einem solchen Fall ist Kurzarbeit nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

Sie dürfen daher unter keinen Umständen das Kurzarbeitergeld ohne Widerspruch entgegennehmen, weil in diesem Vorgang eine konkludente Änderungsvereinbarung Ihres Arbeitsvertrages angenommen werden könnte, mit der Folge, dass die Einführung der Kurzarbeit rechtmäßig ist und Sie nicht mehr mit Einwendungen gehört werden könnten.

Sie sollten deshalb kurzfristig einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2013 | 17:52

Sehr geehrter Herr Roth,

der Kurzarbeit habe ich mit meiner Unterschrift zugestimmt,aber es wurde mir nicht gesagt wieviel % es letztendlich sein werden,das es nun nur für mich 100% sein sollen und für die anderen nur 20%,das ist,wie ich aus Ihrer Antwort schließe,nicht rechtmäßig .
Habe ich das richtig verstanden ?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Januar 2013 | 17:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ok, Ihre Zustimmung liegt dann leider grundsätzlich vor.

Sie haben nicht einer Kurzarbeit von 100 % zugestimmt, so dass Sie dies nicht hinnehmen müssen.

Das haben Sie insoweit richtig verstanden. Dennoch empfehle ich Ihnen, vor Ort einen Kollegen zu mandatieren.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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