Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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solange Sie die Kunden nicht täuschen und tatsächlich auch Leistungen für die Jahresgebühr erbringen und den Kunden die Funktionsweise Ihres Vorhabens aus den AGB klar ersichtlich wird, spricht grds. nichts gegen Ihr Vorhaben. Wenn Sie eine Leistuung anbieten und erbringen und der Kunde hierfür bezahlt, ist dies seine Angelegenheit. Er kann Verträge abschließen und beenden, wann und wie er will.
Probleme könnte es evtl. dann geben, wenn eben die Vermittlung nicht so klappt, wie Sie sich das vorgestellt haben und der Kunde eine Leistung nicht spürt. Hier kommt es dann vor allem auf die Formulierung der AGB an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Gegenleistung für den Kunden besteht ja darin, dass ich versuche z.B. KFZ mit Werbeaufschrift zu vermitteln-also Firmen anrufe,Faxe sende etc.
Das lässt sich ja nachweisen. Reicht das als Gegenleistung.
Würden Sie ggf. die AGB prüfen und ggf. korrigieren, wenn ich einen Entwurf maile? Welche Kosten entstehen in etwa dafür?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern der Kunde mit dieser Gegenleistung einverstanden ist und sich diese eben auch nachweisen lassen und tatsächlich erbracht werden, schließen Sie mit dem Kunden einen ganz normalen Dienstleistungsauftrag.
Gerne stehe ich Ihnen für die Erarbeitung oder Korrektur der AGB zur Verfügung. Eine Übersicht über die Kosten sende ich Ihnen per E-Mail zu.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de