Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Für eine Nutzungsänderung des als Lagerraum ausgelegten Dachbodens in einen Wohnraum benötigt Ihr Nachbar auf jeden Fall eine Baugenehmigung gem. § 61 LandesBauO Rheinland-Pfalz.
An die Gestaltung von Wohnräumen werden nämlich andere Anforderungen gestellt, als an Speicherböden. Auch wird in die Statik bei einer Dacherhöhung eingegriffen, selbst wenn keine Nutzungsänderung geplant ist. Und all dies zu überprüfen, ob nun eine Baugenehmigunger forderlich ist oder nicht ist Sache der Baubehörde.
Sie sollten schriftlich die Baubehörde von der geplanten Dacherhöhung Ihres Nachbarn unterrichten, die Baubehörde wird alsdann Ihren Nachbarn auffordern, Stellung zu nehmen und die diesbezüglichen Unterlagen anfordern. Da bei einer Dacherhöhung im Regelfall die Belange des Nachbarn berüht werden, wird die Behörde in das Verfahren Sie mit einbeziehen. Denn es ist aufgrund des Rücksichtnahmegebotes zu prüfen, ob die Baumaßnahme zu einer für Sie unzumutbaren Beeinträchtigung führt und Ihre Zustimmung zur der geplanten Dachaufstockung erforderlich ist.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
für Ihre Antwort bedanke ich mich, und ich hätte mir auch vorgestellt, dass es mit dem Bauamt so gehen müsste. Diese scheint aber immer die Augen zu verschließen, wenn es um meine Nachbarn geht. Als sie einen Wintergarten errichteten (der wohl teheoretisch zuspflichtig wäre, sagte deas Bauamt, die Nachbarn wollten doch nur eine Überdachung, die sei genehmigungsfrei. Es reagierte auch nicht, als ich Fotos einreichte, dass rundum Wände errichtet wurden, also doch ein Wintergarten. Jetzt sagt das Bauamt, bei energetischen Sanierungen dürften Nachbarn ohne Baugenehmigung um 10cm erhöhen und bei der Umwanddlung in Aufentahltsräume beruft es sich auf §63 (2) nr 3: Dera ausbau von Dachräumen sei Genehmigungsfrei. Meine Einwände, dass für Aufenthaltsräume doch regiäre Treppen nötig seien, büglet es ab. Daher meine Fragen: a) was könnte ich notfalls unternehmen, um das Bauamt zu ordnungsgemäßer Prüfung zu veranlassen? b) Was kann ich zivilrechtlich tun, um zu verhindern, dass wieder (wei beim Wintergarten) einfach vollendete Tatsachen geschaffen werden??
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
für Ihre Antwort bedanke ich mich, und ich hätte mir auch vorgestellt, dass es mit dem Bauamt so gehen müsste. Dieses scheint aber immer die Augen zu verschließen, wenn es um meine Nachbarn geht. Als sie einen Wintergarten errichteten (der wohl teheoretisch zustimmungspflichtig wäre!), sagte das Bauamt, die Nachbarn wollten doch nur eine Überdachung, die sei genehmigungsfrei. Es reagierte auch nicht, als ich Fotos einreichte, die zeigten, dass rundum Wände errichtet wurden, also doch ein vollständiger Wintergarten!
Jetzt sagt das Bauamt, bei energetischen Sanierungen dürften die das Dach Nachbarn ohne Baugenehmigung um 10cm erhöhen und bei der Umwanddlung in Aufentahltsräume beruft es sich auf §62 (2) Nr 3 der LBauO: Danach sei der Ausbau von Dachräumen angeblich Genehmigungsfrei. Meine Einwände, dass für Aufenthaltsräume doch reguläre Treppen nötig seien, bügelt das Amt ab. Daher meine Fragen: a) was könnte ich notfalls unternehmen, um das Bauamt zu ordnungsgemäßer Prüfung zu veranlassen? b) Was kann ich zivilrechtlich tun, um zu verhindern, dass wieder (wie beim Wintergarten) einfach vollendete Tatsachen geschaffen werden??
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gestatte mir Ihre Nachfragen wie folgt zu beantworten:
a) was könnte ich notfalls unternehmen, um das Bauamt zu ordnungsgemäßer Prüfung zu veranlassen?
Sie sollten die zuständige Bauaufsichtsbehörde von dem Vorgang unterrichten und Beschwerde gegen die Handhabung der Baubehörde, nämlich keine Baugenehmigung für die Dacherhöhung bzw. Umwandlung von Speicher- in Wohnraum von Ihrem Nachbarn einzufordern, erstatten. Die Bauaufsichtsbehörde wird alsdann die Vorgehensweise der Baubehörde überprüfen und gegebenenfalls gegen das Bauvorhaben Ihres Nachbarn einschreiten bzw. die erforderlichen Baugenehmigungen einfordern.
b) Was kann ich zivilrechtlich tun, um zu verhindern, dass wieder (wei beim Wintergarten) einfach vollendete Tatsachen geschaffen werden??
Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen das Bauvorhaben. Hierfür ist außer der Dringlichkeit zwingend notwendig, dass durch das Bauvorhaben in Ihre Rechte als Nachbar im Wesentlichen eingegriffen wird,das Gebot der Rücksichtnahme erheblich verletzt bzw. Ihr Eigentum durch die Dacherhöhung geschädigt wird, was letztlich nur ein Sachverständiger beurteilen kann.
Die Anforderungen für eine einstweilige Verfügung zu Erzwingung eines Baustopps sind recht hoch, sodass Sie sich vor Ort durch einen Anwalt, der sich die Örtlichkeit auch ansehen kann, beraten lassen sollten.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt