DSGVO oder anderweitiger Verstoß?

24. August 2023 11:11 |
Preis: 30,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


02:49
Hallo, in meinem Fall geht es darum, dass ich (ohne Klarnamen) bei Google ein Unternehmen (zu recht) mit einem Stern bewertet habe. Das bewertete Unternehmen hat nun meine anderen Google Bewertungen angeschaut und dort mindestens eine andere Firma angerufen, um dort in Erfahrung zu bringen wer ich bin. Ich halte das für sehr bedenklich und das kann doch auch nicht legal sein, dass auf diesem Wege agiert wird?

Zwischenzeitlich musste ich nun auch meine Bewertung Google gegenüber begründen (inkl. einer Rechnung als Nachweis, aus der mein Klarname und die Geschäftsbeziehung hervorgeht).
Dies wird dem Beschwerdeführenden Unternehmen weitergeleitet.

Kann ich gegen die Datenabfrage (durch den Beschwerdeführer) bei anderen Unternehmen gegen ihn vorgehen?
Die angerufene Firma meint sie hätten meine Daten aber nicht an den Anfragenden herausgegeben.
Sicher kann ich mir da aber leider auch nicht sein.

Welche Nachteile muss ich befürchten, wegen einer negativen Google Bewertung?
Mir ist klar, dass man dort nur objektiv und ehrlich bewerten sollte.
24. August 2023 | 11:43

Antwort

von


(46)
Wichertstraße 67
10439 Berlin
Tel: +493022494512
Web: https://www.rechtsanwalt-epping.de
E-Mail: epping@rechtsanwalt-epping.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist eine separate Frage, welche Konsequenzen sie wegen der Bewertung selber zu befürchten haben. Wenn die Bewertung rechtmäßig ist, dann ist die Konsequenz nur, dass Sie sich mit dem Unternehmen auseinander setzen müssen. Wenn Die Bewertung rechtswidrig ist, dann bestehen Unterlassungsansprüche und wenn diese anwaltlich geltend gemacht werden, auch die Kostenerstattungsansprüche.

Ob die Bewertung rechtmäßig ist, könnte ich ggf. separat einmal überprüfen.

Die andere Frage ist, ob das andere Unternehmen ihre Kontaktdaten herausgegeben hat. Wenn dies der Fall ist, dann ist dieses Verhalten rechtswidrig und Sie könnten hier das Unternehmen ihrerseits auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Das Problem wird wohl eher der Nachweis sein. Wenn das Unternehmen die Herausgabe bestreitet, was es ja wohl auch schon tut, dann müssen Sie beweisen, dass das Unternehmen die Daten herausgegeben hat. Dieser Nachweis wird wohl nur schwer zu erbringen sein, sofern Sie nicht sicheres Wissen von den Mitarbeitern oder eine Emailkommunikation haben.

Insoweit würde ich meinen, dass zur Klärung der Angelegenheiten das erfolgsversprechendste wohl die Prüfung der Bewertung ist. Sie können diese natürlich auch einfach Entfernern. Häufig ist den Unternehmen damit schon viel geholfen und sie werde dann von formalen, anwaltlichen Schritten Abstand nehmen. Zwingend ist dies nicht, aber vielleicht ein Versuch wert um die Streitigkeiten beizulegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Herzlichste Grüße


Rechtsanwalt Michael Epping

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2023 | 15:04

>>Kann ich gegen die Datenabfrage (durch den Beschwerdeführer) bei anderen Unternehmen >>gegen ihn vorgehen?

Vielen Dank für die Rückantwort. Ich habe mich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. Ich möchte im Wesentlichen gegen die Firma vorgehen können, die eine 1 Stern Bewertung von mir erhalten hat und nun im Hintergrund ganz aktiv meine anderen Bewertungen durch geht und dort überall anruft. Eine Firma hat sich deshalb bereits bei mir telefonisch peinlich berüht gemeldet. Ich sehe damit einen Eingriff in meine Privatsphäre und ggf. sogar eine Schädigung meiner Reputation (auch ich habe ein Gewerbe).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2023 | 02:49

Ich habe Ihre Frage schon verstanden. Es wird aber schwer sein gegenüber der Firma eine unzulässige Datenverarbeitung zu argumentieren. Gerade wenn ihre Daten zur Durchführung eines berechtigten Interesses bereit gestellt wurden.
Zur Durchsetzung ihrer „vermeintlichen" Rechte darf die Firma auch Ihre Daten verarbeiten.
Eine andere Geschichte ist wie dargelegt die Herkunft der Daten.

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