DSGVO im Bußgeldverfahren

23. April 2020 12:09 |
Preis: 40,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


13:45
A (wohnhaft und gemeldet Berlin) nutzt das von seiner Mutter (wohnhaft und gemeldet NRW) gehaltene Fahrzeug und wird in Berlin geblitzt. Gleichwohl bekommt A direkt (ohne dass die Mutter vorher angehört wurde) einen Anhörungsbogen zu seiner Berliner Adresse zugestellt.

Akteneinsicht vor Ort hat ergeben, dass die Polizeibehörde der Meldebehörde in NRW das Blitzerfoto übermittelt hat mit der Bitte um Mitteilung, ob die abgebildete Person an der Anschrift der Mutter wohnhaft war. Ein Datenabgleich hat ergeben, dass A dort wohnhaft war und inzwischen in Berlin wohnt -> die Daten wurden weitergegeben, sodass die Polizeibehörde Berlin ein OWI-Verfahren einleiten konnte.

Ist diese Vorgehensweise datenschutzrechtlich zu Beanstanden? Wenn ja, inwiefern? Und kann dies Auswirkungen auf die Verfolgung der OWI haben?
23. April 2020 | 13:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kurz gesagt, ist das Vorgehen der Polizei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwohnermeldeamtsanfrage erfolgt im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren, also zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe. Es handelt sich um einen ganz normalen zur Ermittlung des Täters. Selbstverständlich kann die Ordnungsbehörde dazu auf die Daten der Einwohnermeldeämter zugreifen. Wie im Übrigen jede Person, so sie denn ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat.

Eine Auswirkung auf das OWi Verfahren hat der Vorgang nicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2020 | 13:27

Haben Sie vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Tatsächlich handelte es sich ja nicht um eine einfache EMA-Auskunft, sondern es wurde ein Foto des A an eine Dritte Behörde übermittelt, welche wiederum anhand der Adresse des Halters die Identität des A unter Hinzuziehung des Lichtbilds ermittelt und dann wiederum an die Polizei weitergeleitet hat.

Soweit dies auch unter die normalen EMA-Vorgänge fällt, vermag ich die Sache nicht weiter zu verfolgen. Ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Abwandlung handelt, da eine EMA m.E voraussetzt, dass die Identität bekannt ist, aber eben nicht die aktuelle Adresse. Hier war beides nicht bekannt: Identität und Adresse, und beides wurde ermittelt durch Weitergabe von einem Lichtbild.

Wie dem auch sei: Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2020 | 13:45

Es handelt sich vorliegend in der Tat nicht um den alltäglichen EMA-Vorgang. Allerdings hat die Polizei die Möglichkeit einen Lichtbildabgleich nach den Personalausweisgesetz vorzunehmen. Ich gehe, in Unkenntnis der Akte davon aus, dass es sich vorliegend um einen solchen Vorgang handeln dürfte.
Auch dieser ist datenschutzrechtlich unbedenklich.

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