4. Juli 2023
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17:43
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Eine Werbung per Brief an eigene Kunden ist immer möglich, soweit der Werbung nicht widersprochen würde.
2. Darauf muss in den Datenschutzhinweisen bei Vertragsschluss hingewiesen werden, die Verarbeitung zu Werbezwecken für Briefwerbung kann auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden.
3. Nein
4. In den Datenschutzhinweisen muss das vermerkt werden.
5. Die Datenschutzhinweise müssen bei Vertragsschluss bzw. bei Erhebung der Daten zugänglich gemacht werden. Der reine Aushang ist dafür normalerweise nicht angeraten, das würde höchstens für die AGB ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-