DOZENTENVERTRAG

9. Juli 2006 09:50 |
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Vertragsrecht


Seit Dezember 2002 bin ich als freiberuflicher Dozent bei einem Bildungsunternehmen tätig. Während meiner bisherigen Tätigkeit war ich ein partnerschaftliches Niveau gewohnt. Beabsichtigte Vertragsänderungen wurden rechtzeitig mit mir erörtert.

Am 03.07.2006 hatte ich verschiedene Termine (10.07. bis 02.08.06) vereinbart. Dabei ging ich von den zwischen mir und dem Bildungsunternehmen in der Vergangenheit vereinbarten Bedingungen aus.

Nachdem ich den Dozentenvertrag am 08.07.06 (mit Poststempel 07.07.06) erhielt, musste ich feststellen, dass mir ein überarbeiteter Vertrag vorgelegt wurde. Besonders überraschend folgende Klausel: „ Bei Beanstandungen seitens der Kursteilnehmer in Bezug auf qualitative Mängel in der Unterrichtsdurchführung durch den Dozenten behält sich die ... das Recht vor, das Honorar zu kürzen bzw. gänzlich auszusetzen.“

Diese Praxis stellt eine unangemessene Dozentenbenachteiligung ohne sachliche Rechtfertigung dar. Deshalb werde ich den Vertrag auch nicht unterschreiben.

Auch handelt es sich wohl um eine Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht, da eine solch gravierende Vertragsänderung im Vorfeld abzuklären ist. Dieses einseitige Vorgehen überschreitet für mich das für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zumutbare Maß. Ich bin nicht bereit, einen solchen vorvertraglichen Verstoß hinzunehmen.

Hätte der Geschäftspartner sorgfältiger und kooperativer gearbeitet, und mit mir über die geplante Anpassung des Dozentenvertrages gesprochen, hätte ich ihm gleich meine Ablehnung mitteilen können.

Den oben genannten Bedingungen kann und werde ich nicht zustimmen. Schließlich setzt ein Dozentenvertrag immer noch zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Auch dürfte klar sein, dass ich nach dieser unglaublichen Entgleisung kein Interesse mehr an einem Dozenteneinsatz in den betroffenen Kursen habe.

Meine Frage: Kann mich das Unternehmen zum Unterricht bzw. Schadenersatz wegen Nichtzustandekommen des Vertrages zwingen; wenn im Vertragsentwurf steht: "Der Vertrag wird mit Eingang eines unterschriebenen Exemplars bei ... gültig."

Ich bitte um baldie Beantwortung, da der Dozenteneinsatz schon für den 10.07.06 vorgesehen war.

MFG

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Aus Ihren Ausführungen geht hervor, dass Sie bereits juristisch vorgebildet sind. Daher komme ich gleich zum Kern Ihrer Frage:
Einen Schadensersatzanspruch können Sie eventuell aus der culpa in contrahendo (vorvertragliche Pflichtverletzung) herleiten, §§ 311 Abs. 2 Ziff. 2, 280 BGB.

Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn z.B. Das bereits aufgebaute Vertrauensverhältnis zerstört wird. Das wäre der Fall, wenn Vertragsverhandlungen ohne ersichtlichen grund nicht fortgeführt werden können oder der Vertrag von der Gegenseite ohne ersichtlichen Grund nicht geschlossen wird.

In Ihrem Fall ist die Pflichtverletzung nicht eindeutig. Sie stützen sich darauf, dass Ihnen ein abgewandelter Vertrag vorgelegt wurde, der eine für Sie negative Abwandlung enthält und diese Änderung mit Ihnen im Vorfeld nicht besprochen wurde. Gegebenenfalls kann man hier eine Verletzung sehen, weil der Vertrag über Jahre hinweg unverändert abgeschlossen wurde und Sie nun durch diese geänderte Klausel überrascht wurden, das Vertrauensverhältnis somit zerstört wurde.

2.Jedoch müssen Sie für einen Schadensersatzanspruch auch einen Schaden erlitten haben. Das bedeutet, Sie können nur so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Ergeignis stehen würden. Wenn Sie also den Vertrag unterschrieben hätten, könnten Sie nun darauf bestehen, aus dem Vertrag entlassen zu werden . Da Sie den Vertrag aber nicht unterschrieben haben, ist Ihnen kein ersetzungsfähiger Schaden entstanden. Sie können auch nicht die Vergütung, die Sie sonst bei Abschluß des „alten“ Vertrags erhalten hätten, als Schaden geltend machen.

3.Die Tatsache, dass Ihr Vertragspartner den Vertrag ändert, ohne mit Ihnen darüber zu sprechen, ist sicher nicht das, was man erwarten würde bei einer solch langen vertraglichen Beziehung. Sie können ihn aber auch nicht dazu zwingen, denselben Vertrag vorzulegen. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, weshalb er die Bedingungen, zu denen er seine Dozenten anstellt, selbst bestimmen darf. Sie wiederum hätten bei Unterzeichnung das Recht gehabt, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Darüber hinaus können Sie gegebenenfalls noch Aufwendungen (z.B. Anschaffung von Lehrmaterial o.ä.) geltend machen, die Sie im Vertrauen auf den neu abzuschließenden, unveränderten Vertrag gemacht haben.


Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
info@anwaeltin-heussen.de

www.anwaeltin-heussen.de
www.weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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