ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Wenn Sie das Notebook als Verbraucher i. S. des § 13 BGB, also im Grunde zu privaten Zwecken erworben haben, kommt in Betracht,
daß Sie ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ob das der Fall ist, vermag ich leider nicht zu sagen. Insoweit wäre zu klären, warum Sie sich mit dem Händler auf einen Widerruf "geeinigt" haben.
Sollte Ihnen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zugestanden haben und von Ihnen wirksam ausgeübt worden sein, gilt (auch) § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach reist die Rücksendung auf Gefahr des Händlers, so daß Sie lediglich beweisen müßten, daß Sie die Ware auf den Weg gebracht haben. Sollte die Sendung auf dem Transportweg abhandengekommen sein, müßten Sie dafür nicht einstehen.
II. Anders können die Dinge allerdings liegen, wenn sich der Händer lediglich aus Kulanz zur Rücknahme einer mangelfreien (!) Sache bereit erklärt hat.
In diesem Fall könnte das Transportrisiko - je nachdem, was zwischen Ihnen und dem Händler vereinbart war - bei Ihnen gelegen haben. Sie müßten dann den Nachweis führen (können), daß die Rücksendung dem Händler tatsächlich zugegangen ist.
Inwieweit dies anhand des von Ihnen erwähnten Einlieferungsbelegs möglich ist, läßt sich natürlich aus der Ferne schwer sagen.
III. In erster Linie kommt es aber, wie oben angerissen, darauf an, ob zu Ihren Gunsten ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrechts bestand. Nur wenn Sie ein solches Recht nicht (wirksam) ausgeübt haben, wäre anhand aller Einzelheiten zu klären, bei wem das Transportrisiko bzg. der Rücksendung lag.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Hallo.
Vielen Dank erst mal für ihre erste Einschätzung.
Ich habe mich wohl nicht klar genug Ausgdrückt, denn leider wurde meine eigentliche Frage nicht beantwortet.
Hier nochmal zum besseren Verständniss:
"Geeinigt " meinte ich im Sinne von in Kenntnis setzen, dass ich von meinem Recht auf fernabsatzrechtlichen Wiederruf gebrauch machen will. Es gab keine speziellen Absprachen und keine Kulanz oder ähnliches.
Ich bin Verbraucher und § 13 BGB und § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB treffen voll zu, darüber gibt es auch keine Frage. Das der Verkäufer (Händler) grundsätzlich das Risiko trägt ist klar und unstrittich.
Ich bin aber Auftraggeber / Vertragspartner der DHL.
Eigentlich bin ich also raus, nur wie bringe ich den Händler dazu mir das Geld zu geben, ich muss die Erstattung der DHL ja wieder zurück geben.
Oder kann ich die DHL direkt an den Händler verweisen? So, das die sich über den Verlust, oder auch nicht Verlust, einigen, auch wenn er wiederum nicht Vertragspartner ist.
Vielleicht muss ich aber die Interessen des Händlers gegenüber der DHL geltend mach, ich weiß es nicht.
Wie stelle ich dem Händler ggf. dar das ich das Geld der DHL zurückgegeben habe, brauche ich eine Quittung oder reicht das Schreiben mit der Vorderrung?
Meine Kernfrage ist wie ich die Abwicklung praktisch am besten gestalte. Ohne, lange auf mein Geld zu verzichten und ohne Fehler zu begehen die sich nachher rächen. Hierzu wäre mir ihre Meinung oder Vorschlag aus ihrer Erfahrung sehr Willkommen . Ich weiß nämlich nicht so richtig wie ich es anstellen soll.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Präzisierung.
Da Sie ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben, war es erforderlich, aber auch ausreichend, die Ware auf den Weg zum Händler zu bringen. Dies haben Sie getan. Ob die Sendung danach auf dem Transportweg abhanden gekommen ist, oder ob sie ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist ohne Belang.
Erster Ansprechpartner ist deshalb der Verkäufer, von dem Sie die Rückzahlung des Kaufpreises fordern können und sollten.
Wie der Verkäufer selbst weiter verfährt, ist nur in Grenzen für Sie relevant. Denkbar ist einerseits, daß der Händler (mögliche) eigene Ansprüche gegen den Beförderer verfolgt (vgl. § 421 Abs. 1 HGB). Andererseits kann er von Ihnen die Abtretung der Ansprüche verlangen, die Sie (möglicherweise) gegen den Beförderer haben.
Sie können und sollten dem Händler deshalb anbieten, daß Sie ihm einen Ersatzanspruch, der Ihnen gegen das Transportunternehmen - möglicherweise! - zusteht, abtreten. Es wäre dann Sache des Händlers, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt