4. Juni 2025
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17:17
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Maßgeblich ist zunächst das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Nach § 3 Abs. 2 BKleingG gilt:
[quote]§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.[/quote]
Allerdings enthält das BKleingG keine ausdrückliche Regelung zum Bestandsschutz. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts zum Bestandsschutz [b]bei legal errichteten baulichen Anlagen,[/b] insbesondere für solche, die vor Inkrafttreten neuerer gesetzlicher Regelungen rechtmäßig errichtet wurden.
Das führt zur nächsten Überlegung, nämlich dem Bestandsschutz bei vor 1990 errichteten Lauben.
Das BKleingG trat am 1. April 1983 in Kraft . Jedoch wurde es in den neuen Bundesländern durch Art. 233 § 2a EGBGB i. V. m. dem Einigungsvertrag nach der Wiedervereinigung anwendbar, wobei Sonderregelungen galten.
Ein Bestandsschutz für Lauben, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 (Tag der Wiedervereinigung) bestanden, kann dann greifen, [b]wenn diese nach damaligem DDR-Recht zulässig waren. [/b]Zwar ist die Nutzung von Lauben über 24 m² nach dem BKleingG heute unzulässig, eine rechtmäßig errichtete und dauerhaft genutzte Laube genießt aber Bestandsschutz.
Da keine Bauunterlagen oder Fotos vorhanden sind, können Sie den Bestand auf anderem Wege glaubhaft machen:
- Zeugenaussagen von langjährigen Pächtern oder Nachbarn der Gartenanlage, die bestätigen können, dass die Laube schon vor dem 3. Oktober 1990 in dieser Größe vorhanden war, sind grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel.
Die Zeugen sollten:
- ihren Vor- und Zunamen angeben,
- die Dauer ihrer Mitgliedschaft bzw. Nutzung der Gartenanlage belegen können (z. B. durch Pachtverträge, Mitgliedsbescheinigungen),
- konkrete Angaben zur Größe und Bauweise der Laube vor 1990 machen.
Diese Aussagen sollten möglichst schriftlich erfolgen und auf Anforderung der Behörde ggf. "eidesstattlich versichert" werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer