30. November 2006
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00:23
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Frage1:
Ist es richtig, dass Person A in Deutschland steuerpflichtig wird, weil
-> Person A eine Vollmacht hat, im Namen der Firma CH-AG Verträge abzuschliessen und die CH-AG deshalb gemäss Art. 5 Abs. 4 in Deutschland ansässig ist und deshalb Art. 15 Abs. 2b nicht mehr erfüllt ist. (Die Art. beziehen sich auf das DBA Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland)
● zu 1)
A hat eine Einzelvollmacht und kann daher die CH-AG in Deutschland alleine vertreten. Nach Art. 15 Abs. q1wäre A zunächst in der Schweiz steuerpflichtig gem. Art 15 Abs. 1.
Die Vergütung des A wird nach Art. 15 Abs. 2 in der Schweiz versteuert,
a) wenn sich A nicht länger als 183 in dem anderen Staat (Deutschaland) aufhält.
b) Wenn die Vergütung nicht von einem Unternehmen gezahlt wird, welches in Deutschland ansässig ist
c) Wenn die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder eine festen Einrichtung getragen wird, die die CH_AG in Deutschland hat.
Soweit A sich demnach nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufhält oder die Vergütung nicht von der Betriebsstätte in Deutschland oder der D AG gezahlt wird, wäre A weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig.
Durch die Vollmacht wird A nicht gemäß Art 5 Abs. 4 in Deutschland ansässig, sondern begründet vielmehr eine Betriebsstätte.
Soweit die Zahlung an A nicht von dieser Betriebsstätte in Deutschland ausgehen und auch die 183 Tage Grenze eingehalten wird, besteht weiterhin eine Steuerpflicht von A in der Schweiz.
Frage2:
Ist es richtig, dass Person A in Deutschland nicht steuerpflichtig wäre, wenn sie gemäss Handelregister nur eine Unterschrift zu zweien hätte, da sie dann keine Vollmacht zur Unterzeichnung von Verträgen hat und Art. 15 Abs. 2 wegen der Nichtansässigkeit des Arbeitgebers in Deutschland erfüllt ist.
● Unabhängig von dem gefunden Ergebnis der Frage eins bestünde auch keine Steuerpflicht, wenn A zum einen keine Einzelvollmacht hätte und insoweit auch eine keine Betriebsstätte in Deutschland begründen würde. Soweit A seine Tätigkeit als Makler, Kommissionär oder als unabhängigen Vertreter ausübt, wird eine Betriebsstätte in Deutschland nicht begründet.
Soweit eine Betriebsstätte der CH-AG in Deutschland begründet wird und die Gewinne der deutschen Betriebsstätte zugerechnet werden kann, werden die Gewinn gem. Art 7 am Ort der Betriebsstätte (Deutschland) versteuert.
Die Begründung einer Betriebsstätte ist demnach vorrangig für die Steuerpflicht der CH- AG in Deutschland entscheidend. Insoweit wäre unter dem Gesichtspunkt eine Steuerpflicht der CH-AG in Deutschland zu vermeiden, eine Betriebsstätte erst gar nicht zu begründen, so dass auch entsprechende Gewinne dieser nicht zugeordnet werden können.
Für A sind die engen Voraussetzungen nach Art 15 Abs. 2 hinsichtlich der 183 Tage-Regelung zu beachten, soweit die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte in Deutschland oder der D AG gezahlt wird.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
14. Juni 2007 | 00:01
183 Tage Regel: Wer hat die Nachweispflicht?
Muss das deutsche Finanzamt nachweisen, dass die Person A mehr als 183 Tage in Deutschland war und deshalb steuerpflichtig ist oder muss Person A beweisen, weniger als 183 Tage in Deutschland gewesen zu sein, um nicht steuerpflichtig zu sein?
Ergänzung vom Anwalt
4. Juli 2007 | 23:15
Das Finanzamt unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz. Danach ist das Finanzamt, wenn es entsprechende Angaben hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthaltes anzweifelt zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Nach § 88 Absatz 1 Satz 2 AO bestimmt die Finanzbehörde Art und Umfang der Ermittlungshandlungen. Demnach ist die Fianzbehörde gehalten einen entsprechenden Nachweis im besagten Fall zu führen.
Allerdings wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (BFH, Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207 m.w.N.), wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt. Das Finanzgericht kommt seiner Untersuchungspflicht auch dadurch nach, dass es die Beteiligten zur Mitwirkung in bestimmten Punkten auffordert. Verletzen die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten, so erwachsen dem Finanzgericht daraus keine weitergehenden Amtsermittlungspflichten (BFH, Beschluss vom 20. Februar 1998 X B 143/97, BFH/NV 1998, 998).