21. April 2015
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08:54
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Aus Ihrem Vortrag ist ersichtlich, dass für die die Grenzgängeregelungen des Art. 15a DBA CH nicht in Frage kommen werden, da Sie mehr als 60 Tage im Jahr in der Schweiz verbringen werden.
1. In welchem Vertragsstaat Sie ansässig i.S.d Art. 4 DBA sind, richtet sich nach den nationalen Bestimmungen. Sie geben an in Deutschland zu leben, als nach §§ 8, 9 AO und hieran anknüpfend § 1 EStG. Mittelpunkt der Lebensinteressen dürfte weiterhin in Deutschland liegen. Bei weniger als 183 Tage im Ausland sind Sie weiterhin in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.
In diese 183 Tage fließen alle Tage mitein, die Sie in der Schweiz verbringen werden, also Anreise- und Abreisetage, Samstage, Sonntage, Feiertage, Arbeitsunterbrechungen infolge von Krankheit, Aussperrung, Streik und Urlaub in der Schweiz und eben nicht nur die Tage, an denen Sie in der Schweiz arbeiten. Auch angebrochene Tage in der Schweiz zählen zu den 183 Tagen.
2. Dies wurde wohl schon in 1. beantwortet.
3. Die Arbeitstage werden sich wohl grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag und Ihrem Lohnbescheinigungen ergeben. darüber hinaus können Terminkalender, Reisekostenabrechnungen und Stundenprotokolle verwendet werden. Bei Tagen, an den Sie nicht arbeiten, aber in der Schweiz verbringen, können Sie kreativ sein. Hier wäre über Mietvertrag, Telefonverbindungsnachweise etc. zu argumentieren. Auch § 90 Abs. 2 AO müssen Sie hier gegenüber dem Finanzamt mit geeigneten Nachweisen vortragen.
4. Die Zuordnung des Arbeitseinkommen ist jedes Jahr aufs neue vorzunehmen und die 183 Tage jedes Jahr aufs neue zu ermitteln. Sollten Sie also in dem einen Jahr unter den 183 Tagen bleiben, dann ist das Einkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern. Sollten Sie mehr als 183 Tage im Ausland verbringen, so wäre das Einkommen im Tätigkeitsstaat zu versteuern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen