Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich finde Ihre Frage bemerkenswert, weil ich davon ausgehe, dass Ihre Patienten und Patientinnen alle geimpft sind. Dazu kommen Ihre Kollegen und Kolleginnen bzw. Vorgesetzte und Vorgesetztinnen, die offensichtlich auch geimpft sind.
Und Besucher bzw. Besucherinnen ebenso, oder sie sind genesen bzw. getestet worden.
Bei so vielen geimpften Personinnen stellt sich natürlich die Frage, welchen Sinn Ihre Impfung dann noch machen würde.
Wenn es dem Schutz bereits geimpfter Personen dient, muß die Wirksamkeit der Impfung ja bezweifelt werden. Denn für Geimpfte und Geimpftinnen stellen SIE ja keine Gefahr dar und diese nicht für SIE.
Dafür brauchen Sie sich nicht impfen zu lassen. Gleiches gilt für Genesene und Genesinnen.
Wenn es dem Schutz der ungeimpften
Personen dient, sollten Sie die Maske tragen, solange die Verpflichtungen der am 05.06.2021 erlassenen 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV im BayMBl. Nr. 384) gem.
§ 11 Abs. I Nr. 5 gelten:
Zitat: Für die Besucher gilt Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie gem. Abs. II
Zitat: In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
1.
Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
2.
Für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher und Beschäftigte, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, gilt FFP2-Maskenpflicht, andernfalls die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Solange der Arbeitgeber derlei offizielle Vorschriften als interne Arbeitsanweisung
umsetzt, werden Sie es schwer haben, vor Gericht eine Diskriminierung herzuleiten, zumal die typischen Formen der Diskriminierung wie Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Herkunft oder Hautfarbe bzw. Religion offenbar keine Rolle spielen.
Wenn es IHREM Schutz vor anderen ungeimpften Personen dient, setzt der Arbeitgeber ggf. lediglich die Pflicht als Arbeitgeber um, Fürsorge des Personals vor Ansteckung mit einer gefährlichen Infektion zu betreiben.
Im Übrigem ist das ggf. auch in Ihrem finanziellen Interesse gerechtfertigt.
Denn wenn Sie sich aufgrund „grober" Verletzung von offiziell empfohlenen Schutzmaßnahmen mit CORONA anstecken, könnte Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Frage gestellt werden.
Denn den gibt es nur, wenn die Krankheit unverschuldet war (§ 3 Abs. I EntFZG).
Und das wollen Sie doch sicher nicht,
auch keinen Rechtsstreit darüber führen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich finde Ihre Frage bemerkenswert, weil ich davon ausgehe, dass Ihre Patienten und Patientinnen alle geimpft sind. Dazu kommen Ihre Kollegen und Kolleginnen bzw. Vorgesetzte und Vorgesetztinnen, die offensichtlich auch geimpft sind.
Und Besucher bzw. Besucherinnen ebenso, oder sie sind genesen bzw. getestet worden.
Bei so vielen geimpften Personinnen stellt sich natürlich die Frage, welchen Sinn Ihre Impfung dann noch machen würde.
Wenn es dem Schutz bereits geimpfter Personen dient, muß die Wirksamkeit der Impfung ja bezweifelt werden. Denn für Geimpfte und Geimpftinnen stellen SIE ja keine Gefahr dar und diese nicht für SIE.
Dafür brauchen Sie sich nicht impfen zu lassen. Gleiches gilt für Genesene und Genesinnen.
Wenn es dem Schutz der ungeimpften
Personen dient, sollten Sie die Maske tragen, solange die Verpflichtungen der am 05.06.2021 erlassenen 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV im BayMBl. Nr. 384) gem.
§ 11 Abs. I Nr. 5 gelten:
Zitat: Für die Besucher gilt Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie gem. Abs. II
Zitat: In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
1.
Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
2.
Für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher und Beschäftigte, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, gilt FFP2-Maskenpflicht, andernfalls die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Solange der Arbeitgeber derlei offizielle Vorschriften als interne Arbeitsanweisung
umsetzt, werden Sie es schwer haben, vor Gericht eine Diskriminierung herzuleiten, zumal die typischen Formen der Diskriminierung wie Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Herkunft oder Hautfarbe bzw. Religion offenbar keine Rolle spielen.
Wenn es IHREM Schutz vor anderen ungeimpften Personen dient, setzt der Arbeitgeber ggf. lediglich die Pflicht als Arbeitgeber um, Fürsorge des Personals vor Ansteckung mit einer gefährlichen Infektion zu betreiben.
Im Übrigem ist das ggf. auch in Ihrem finanziellen Interesse gerechtfertigt.
Denn wenn Sie sich aufgrund „grober" Verletzung von offiziell empfohlenen Schutzmaßnahmen mit CORONA anstecken, könnte Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Frage gestellt werden.
Denn den gibt es nur, wenn die Krankheit unverschuldet war (§ 3 Abs. I EntFZG).
Und das wollen Sie doch sicher nicht,
auch keinen Rechtsstreit darüber führen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen