16. Oktober 2018
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10:05
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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eine fristlose Kündigung ist immer zulässig und kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist aber, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, der im Streitfall von ihnen auch bewiesen werden muss.
Ein solcher Grund liegt immer dann vor, wenn Ihnen unter Abwägung beiderseitigen Interessen die Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Und was Sie schilden, würde so einen Grund darstellen:
Denn es kann nicht angehen, dass vertragswirdig abgerechnet wird und dann, wenn Sie darauf hinweisen, sogar noch erklärt wird, dass das vorkommen kann und auch wohl weiterhin vorkommen wird.
Daher ist nach Ihrer Darstellung die frsitlose Kündigung berechtigt gewesen und mit Räumung und Schlüsselübergabe ist der Vertrag beendet. Aber Sie müssten den Sachverhalt dann auch beweisen können.
Der Vertrag ist nur bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen und von Ihnen zu zahlen.
Teilen Sie das der Gegenseite mit und bestehen Sie auch auf Rückzahlung der Kaution.
Sofern keine Nebenkosten mehr offen sind, Sie den Platz ordnungsgemäß zurückgelassen haben, ist die Kaution auch zurückzuzahlen.
Macht die Gegenseite das nicht, müssen Sie gerichtlich die Rückzahlung geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
16. Oktober 2018 | 10:39
Können Sie dies übernehmen? Ich glaube auf mein Einwirken wird nichts passieren.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Oktober 2018 | 10:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann die Angelegenheit übernehmen.
Setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung; gerne auch per Mail. Die Einzelheiten können wir dann klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle