Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall spricht man von einer Schlechtleistung. Eine Nachbesserungsmöglichkeit scheidet aufgrund des fixen Leistungszeitpunkt aus, so dass Sie den vereinbarten Preis mindern können.
Die Höhe der Minderung ist in einem solchen Fall natürlich immer Ermesssenssache. Abzustellen ist auf den "Restnutzen" welcher die kalten, von Ihnen selbst erwärten Speisen hatten. Dabei darf nicht nur auf das "satt werden" sondern muss auch auf den "Ambienteverlust" abgestellt werden.
Nachdem zwei von drei Hauptspeisen nicht gegessen werden konnten, würde ich vor dem Hintergrund der erforderlichen Eigenleistung, dem Selbsteerwärmen der kalten Speise, welche zum Aufgabenbereich des Cateringservice gehörte, einen Minderungsbetrag von 75% für angemessen halten, insbesondere, da die Hochzeit und die Hochzeitsfeier emotional einen hohen Stellenwert einnimmt. Ich darf aber hinzufügen, dass der Grad der Minderung in Ihrem Fall auch durchaus abweichend beurteilt werden kann, es ist wie bereits geschildert letztlich eine Ermessensentscheidung.
Sichern Sie deshalb die Beweismittel (Zeugen, Verträge uä.) um im Falle eines Rechtsstreits die Minderungsgründe beweisen zu können.
Mit freundlichen Grüssen und herzlichem Glückwunsch zur Eheschließung
RA O.Martin
in Ihrem Fall spricht man von einer Schlechtleistung. Eine Nachbesserungsmöglichkeit scheidet aufgrund des fixen Leistungszeitpunkt aus, so dass Sie den vereinbarten Preis mindern können.
Die Höhe der Minderung ist in einem solchen Fall natürlich immer Ermesssenssache. Abzustellen ist auf den "Restnutzen" welcher die kalten, von Ihnen selbst erwärten Speisen hatten. Dabei darf nicht nur auf das "satt werden" sondern muss auch auf den "Ambienteverlust" abgestellt werden.
Nachdem zwei von drei Hauptspeisen nicht gegessen werden konnten, würde ich vor dem Hintergrund der erforderlichen Eigenleistung, dem Selbsteerwärmen der kalten Speise, welche zum Aufgabenbereich des Cateringservice gehörte, einen Minderungsbetrag von 75% für angemessen halten, insbesondere, da die Hochzeit und die Hochzeitsfeier emotional einen hohen Stellenwert einnimmt. Ich darf aber hinzufügen, dass der Grad der Minderung in Ihrem Fall auch durchaus abweichend beurteilt werden kann, es ist wie bereits geschildert letztlich eine Ermessensentscheidung.
Sichern Sie deshalb die Beweismittel (Zeugen, Verträge uä.) um im Falle eines Rechtsstreits die Minderungsgründe beweisen zu können.
Mit freundlichen Grüssen und herzlichem Glückwunsch zur Eheschließung
RA O.Martin