25. Februar 2021
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14:31
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, ob man hier eine Verbindung zu Ihnen als Beamten herstellen kann, die man als Pflichtverstoß sehen muss.
Das wäre aber nur dann denkbar und möglich, wenn man Ihnen etwa eine schwerwiegende Aufsichtspflichtverletzung vorwerfen könnte, wenn Ihr Sohn noch minderjährig sein sollte.
Sicherlich wären auch eine Mittäterschaft, eine Anstiftung, eine Beihilfehandlung und eine Strafvereitelung bzw. Begünstigung in Bezug auf das Delikt Ihres Sohnes schädlich.
Sofern das aber alles ausscheidet, ist allein Ihr Sohn in der Verantwortung und Ihnen kann das nicht angelastet werden.
Damit wären in dem Fall keine dienstrechtlichen Konsequenzen wie etwa ein Disziplinarverfahren gegeben, da Ihnen bei der alleinigen Verantwortung Ihres Sohnes nichts dienstrechtlich vorgeworfen werden könnte.
Somit müsste man erst einmal Ermittlungen anstellen, ob Ihnen ein Vorwurf in Bezug auf das Verhalten Ihres Sohnes gemacht werden kann, wovon ich hier nicht ausgehe.
Der Ihnen unbekannte Besitz und gegebenenfalls Konsum allein durch Ihren Sohn kann Ihnen sicherlich nicht vorgeworfen werden, wenn jegliches Tun oder Unterlassen bei Ihnen wie gesagt ausscheidet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg