11. April 2025
|
17:04
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es gibt keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben, die den Konsum von Cannabis oder anderen Drogen während der alleinigen Verantwortlichkeit für ein Kind direkt einschränken.
Allerdings ist das Kindeswohl ein zentraler Aspekt im Familienrecht, und jegliches Verhalten, das das Kindeswohl gefährden könnte, kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.
Im Kontext des Konsums von Cannabis oder Alkohol während der Betreuung eines Kindes ist entscheidend, ob dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls entsteht. So ist der Konsum von Cannabis an sich nicht strafbar, sondern nur der Besitz und Handel (§ 29 BtMG). Der Konsum wird als "straffreie Selbstschädigung" betrachtet.
Dennoch kann der Konsum von Cannabis oder Alkohol in der Gegenwart eines Kindes oder während der Betreuung des Kindes problematisch werden, wenn dadurch die Fähigkeit zur Fürsorge beeinträchtigt wird.
3.
Das Familiengericht kann eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Eine Gefährdung könnte angenommen werden, wenn der Konsum zu Ausfallerscheinungen führt, die die Betreuung des Kindes beeinträchtigen. In solchen Fällen könnte das Gericht Maßnahmen ergreifen, um das Kindeswohl zu schützen, wie z.B. die Einschränkung des Umgangsrechts oder die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil (§ 1666 BGB).
4.
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regelung, die den Konsum von Drogen während der Beaufsichtigung von Kindern verbietet, aber die Auswirkungen auf das Kindeswohl sind entscheidend. Wenn der Konsum von Cannabis oder Alkohol zu einer Gefährdung des Kindes führt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt