Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zu 1: Der Vermieter hat gemäß § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Weitere Nachweise braucht der Vermieter Ihnen nicht zu erbringen. Können Sie an Hand der Rechnung die Schadenshöhe nicht nachvollziehen, muss ggf. ein Gutachter eine Klärung herbeiführen.
Zu 2: Sie können und sollten natürlich versuchen, den Irrtum bei der Schadensmeldung aufzuklären. Ob sich die Versicherung darauf einlässt, hängt von der Glaubwürdigkeit ab. Falls Sie Zeugen dafür haben, dass der Schaden bereits am 04.03. verursacht wurde, haben Sie gute Chancen, dass die Versicherung doch noch eintritt.
Zu 3: Ihre Privathaftpflicht wird wahrscheinlich nicht eintrittspflichtig sein, sofern Sie nicht eine Versicherung haben, die auch Schäden an gemieteten Sachen umfasst. Diese Frage kann nur bei Kenntnis Ihres genauen Versicherungstarifes beantwortet werden. Wenn Versicherungsschutz besteht, ist die Versicherung verpflichtet, Ihnen die Schadensposition zu ersetzen.
Zur Abwehr ist die Versicherung nicht verpflichtet, zumal es angesichts des von Ihnen verursachten Schadens ja auch nicht abzuwehren gibt.
Zu 4: Versuchen Sie, bei der Camperinneversicherung des Schadenstag zu korrigieren; lassen Sie die Rechnung auf Angemessenheit prüfen, insbesondere, ob ein Abzug Neu für Alt berücksichtigt worden ist. Dass sich die angebliche Schadenshöhe mit Ihrer hinterlegten Kaution deckt, ist merkwürdig und gibt Anlass, den Schadensumfang zu kontrollieren.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Überprüfung der Schadenshöhe ist für mich kaum möglich, da es sich um ein völlig neues Wohnmobilmodell handelt. Insofern können selbst Händler nur auf Anfrage beim Hersteller einer Auskunft bekommen, was mir als Privatperson verwehrt ist. Die Händler haben erst in einigen Jahren das Ersatzteil in ihrer Zubehörliste und können mir dann zum Preis eine Auskunft geben.
Nun meine Frage:
Nach welcher Zeitdauer erlischt mein Anspruch auf Anfechtung des vom Händler in Rechnung gestellten Schadens und soll ich das jetzt schon anmahnen?
Vielen Dank
Guten Tag,
Ihre Ansprüche verjähren in 3 Jahren, wobei Beginn der Verjährung der 31.12.2019 sein wird. Von daher haben Sie noch etwas Zeit, sollten gleichwohl jetzt schon die Forderungen auf Rückzahlung geltend machen und ggf. bei einem anderen Unternehmen anfragen, wie teuer die Reparatur des Schadens dort wäre. Das gibt bereits einen Anhalt dafür, ob die eingesetzten 1.504.- realistisch sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen