Camper-Innenraum- Schutz-Versicherung: Schadenanzeige

| 28. März 2019 08:10 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe mir vom 22.2.2019 bis 4.3.2019 ein Mietwohnmobil ausgeliehen. Dafür war eine Mietkaution in Höhe von 1500 € in bar fällig. Zusätzlich habe ich eine Campreinnenraumversicherung in Höhe von maximal 1500 € mit 250 € Selbstbehalt abgeschlossen. Kurz vor Übergabe des Mietwohnmobils teilt mir der Vermieter mit, dass ich das Wohnmobil erst einen Tag später am 5.3.2019 abgeben kann, da die Werkstatt am 4.3.2019 geschlossen hat. Leider vergesse ich daraufhin die Camperinnenraumversicherung um einen Tag zu verlängern, wobei fraglich ist, ob dies überhaupt möglich gewesen wäre? Während der Reinigung des Mietwohnmobils wird am 4.3.2019 die Duschverkleidung beschädigt, indem ein 10 x 10 cm großes Kunststoffteil ausbricht.

Bei Rückgabe des Mietwohnmobils am 5.3.2019 weisen ich den Vermieter auf den Schaden hin, der daraufhin sofort die Mietkaution einbehält. Einige Tage später bekommen ich die Rechnung in Höhe von 1504,66 €. Ich finde es seltsam, dass sich dieser Betrag gerade mit der Höhe der Mietkaution und der Höhe der Camperinnenraumversicherung deckt. Ich informiere die Camperinnenraumversicherung und meine Privathaftpflichtversicherung, gebe dabei allerdings im Stress, den im Abnahmeprotokoll vermerkten, 5.3.2019 als Schadenstag an. Die Camperinnenraumversicherung beruft sich nun zu Recht darauf, dass am 5.3.2019 kein Versicherungsschutz mehr bestand und sie deshalb auch nicht die Rechtmäßigkeit der Schadensersatzforderung des Vermieters an mich überprüft. Auch die Privathaftpflicht teilt mir mündlich mit, dass voraussichtlich keine Kostenerstattung stattfinden wird, da dieser Versicherungsfall nicht abgedeckt ist, nimmt aber den Vorgang kurz auf. Zunächst soll aber das Ergebnis der Campperinnenraumversicherung abgewartet werden, bevor die Zentrale eine endgültige Entscheidung fällt.

Nun meine Fragen:

1) Habe ich ein Anrecht darauf, dass der Vermieter dem ihm entstandenen Schaden nachweist, indem er uns z.B. eine Abrechnung des Zulieferers der Duschkabine vorliegt? Auf welche Rechtsprechung kann ich mich hier gegebenenfalls beziehen?

2) Kann ich nachträglich bei der Camperinnenversicherung eine Korrektur des Datums beantragen? Auf welche Rechtsprechung kann ich mich hier gegebenenfalls beziehen?

3) Müsste die Privathaftpflicht zunächst nicht einmal den an mich herangetragenen Schadensanspruch des Vermieters wenigstens abwehren?

4) Welchen Vorschlag können Sie mir noch unterbreiten, um wenigsten einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen?

Vielen Dank!
30. März 2019 | 01:47

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zu 1: Der Vermieter hat gemäß § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Weitere Nachweise braucht der Vermieter Ihnen nicht zu erbringen. Können Sie an Hand der Rechnung die Schadenshöhe nicht nachvollziehen, muss ggf. ein Gutachter eine Klärung herbeiführen.

Zu 2: Sie können und sollten natürlich versuchen, den Irrtum bei der Schadensmeldung aufzuklären. Ob sich die Versicherung darauf einlässt, hängt von der Glaubwürdigkeit ab. Falls Sie Zeugen dafür haben, dass der Schaden bereits am 04.03. verursacht wurde, haben Sie gute Chancen, dass die Versicherung doch noch eintritt.

Zu 3: Ihre Privathaftpflicht wird wahrscheinlich nicht eintrittspflichtig sein, sofern Sie nicht eine Versicherung haben, die auch Schäden an gemieteten Sachen umfasst. Diese Frage kann nur bei Kenntnis Ihres genauen Versicherungstarifes beantwortet werden. Wenn Versicherungsschutz besteht, ist die Versicherung verpflichtet, Ihnen die Schadensposition zu ersetzen.
Zur Abwehr ist die Versicherung nicht verpflichtet, zumal es angesichts des von Ihnen verursachten Schadens ja auch nicht abzuwehren gibt.

Zu 4: Versuchen Sie, bei der Camperinneversicherung des Schadenstag zu korrigieren; lassen Sie die Rechnung auf Angemessenheit prüfen, insbesondere, ob ein Abzug Neu für Alt berücksichtigt worden ist. Dass sich die angebliche Schadenshöhe mit Ihrer hinterlegten Kaution deckt, ist merkwürdig und gibt Anlass, den Schadensumfang zu kontrollieren.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2019 | 09:13

Eine Überprüfung der Schadenshöhe ist für mich kaum möglich, da es sich um ein völlig neues Wohnmobilmodell handelt. Insofern können selbst Händler nur auf Anfrage beim Hersteller einer Auskunft bekommen, was mir als Privatperson verwehrt ist. Die Händler haben erst in einigen Jahren das Ersatzteil in ihrer Zubehörliste und können mir dann zum Preis eine Auskunft geben.

Nun meine Frage:
Nach welcher Zeitdauer erlischt mein Anspruch auf Anfechtung des vom Händler in Rechnung gestellten Schadens und soll ich das jetzt schon anmahnen?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2019 | 09:16

Guten Tag,

Ihre Ansprüche verjähren in 3 Jahren, wobei Beginn der Verjährung der 31.12.2019 sein wird. Von daher haben Sie noch etwas Zeit, sollten gleichwohl jetzt schon die Forderungen auf Rückzahlung geltend machen und ggf. bei einem anderen Unternehmen anfragen, wie teuer die Reparatur des Schadens dort wäre. Das gibt bereits einen Anhalt dafür, ob die eingesetzten 1.504.- realistisch sind oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2. April 2019 | 10:06

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"Es lohnt sich immer bei frag-einen-anwalt eine Ersteinschätzung zu einem rechtlichen Sachverhalt einzuholen.

Wir haben nun zum zweiten Mal die fachliche Kompetenz von Herrn Otto genutzt.

Besonders hervorzuheben ist, dass Herr Otto tatsächlich auf jede Frage individuell eingeht und keine allgemein formulierten Textbausteine aus Rechtsdatenbanken zieht. Wären die Erfolgsaussichten für uns günstiger würden wir auf jeden Fall auf Herrn Otto zurückgreifen.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. April 2019
5/5.0

Es lohnt sich immer bei frag-einen-anwalt eine Ersteinschätzung zu einem rechtlichen Sachverhalt einzuholen.

Wir haben nun zum zweiten Mal die fachliche Kompetenz von Herrn Otto genutzt.

Besonders hervorzuheben ist, dass Herr Otto tatsächlich auf jede Frage individuell eingeht und keine allgemein formulierten Textbausteine aus Rechtsdatenbanken zieht. Wären die Erfolgsaussichten für uns günstiger würden wir auf jeden Fall auf Herrn Otto zurückgreifen.


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