gerne beantworte ich Ihre Frage
wie folgt.
Grundsätzlich gibt es natürlich auch nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Paragraph 1004 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass diese Ansprüche voraussetzen, dass der Nachbar nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist, beziehungsweise dass die Beeinträchtigung gerechtfertigt ist.
Eine solche Duldungspflicht beziehungsweise Rechtfertigung des Eingriffes ergibt sich unter anderem aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Bezogen auf ihren Fall bedeutet dies, dass sofern der hier gegenständliche Bau ordnungsgemäß genehmigt worden ist und sich auch aus der jetzigen Beschaffenheit (Eternitplatten) keine öffentlich-rechtliche Gefährdung ergibt, ein Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Sie sollten also daher zunächst einmal bei der Baubehörde vorstellig werden und dort nachfragen, ob das Objekt in irgend einer Form nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht und ob sich daraus schon eine Handlungspflicht der Behörde ergibt.
Bezüglich des Bewuchses mit dem Efeu stellt sich die Rechtslage etwas anders dar. Die Wand steht im Eigentum des Nachbarn und somit hat er auch gemäß § 903 BGB das Recht von Ihnen zu verlangen, dass Sie das Efeu abschneiden, beziehungsweise dies selbst zu tun. Efeu stellt insoweit auch kein normales Rankgewächs dar, sondern ist aufgrund der starken Beanspruchung der Wand durchaus eine substanzgefährdende Pflanze. Hierbei kann es sogar soweit gehen, dass der Nachbar von Ihnen Schadensersatz fordern kann, wenn durch den Efeu ein Schaden an seiner Hauswand entstanden ist. Allerdings sind hierbei auch Verjährungsfristen zu beachten.
Dabei darf er natürlich dann keine Schäden auf ihrem Grundstück und an Ihren Sachen anrichten. Hierfür wäre er dann wieder schadensersatzpflichtig.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Danke für diese Antwort. Aber ich vermisse die Bewertung seiner Handlungsweise.
Er hat ohne Rücksprache dies getan. Hätte er mich nicht auffordern müssen?
Und was ist mit Schutz der Natur? In dem abgehackten Teil waren Vogelnester?
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich handelt es sich um einen Beseitigungsanspruch, d.h. der Nachbar hat einen Anspruch gegen Sie, dass Sie das Efeu entfernen. Beseitigt er hingegen selber, ohne Sie zuvor aufgefordert zu haben, so ist dies nur für die Frage entscheidend, ob er Aufwendungsersatzansprüche geltend machen kann. Ohne Ihre Genehmigung hat er dann im Zweifel keine Ersatzansprüche.
Hinsichtlich der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Pflichten (Schnittzeiten etc.) ergeben sich daraus keine Ansprüche Ihrerseits. Sie könnten lediglich bei der Ordnungsbehörde eine entsprechende Anzeige machen.
Schöne Grüße
D. Meivogel
Rechtsanwalt