20. Dezember 2007
|
14:34
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
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E-Mail: mail@ra-freisler.de
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
In jedem Fall sollten Sie prüfen oder anwaltlich überprüfen lassen, ob eine Haftung aus der Bürgschaft noch besteht, d.h. Art und Umfang der Bürgschaft, Grund, Höhe und Berechtigung der zugrunde liegenden Hauptforderung und dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel, soweit Sie dies nicht bereits schon z.B. im Rahmen der Zwangsversteigerung getan haben. So könnte z.B. aufgrund Ihrer Zeitangaben eine Verjährung / Untergang der Hauptforderung oder eine Verjährung der Bürgschaft im Raum stehen.
Sodann sollten Sie auf die Schreiben der Bank reagieren, wenn Sie Kosten auslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindern wollen. Ob Sie dies besser noch in diesem Jahr oder Anfang nächsten Jahres machen, um ggf. eine Verjährung nicht zu unterbrechen, kann ich hier allerdings nicht beurteilen, da dies die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Bitten Sie die Bank um Fristverlängerung und teilen Sie mit, dass Sie bereits einen Termin bei der Schuldnerberatung haben mit der Bitte, zwischenzeitlich von Kosten auslösenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Halten Sie die Bank sodann auf dem Laufenden. Denn bei einem Nichtstun wird die Bank weiter formal vorgehen, d.h. Kosten auslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Ist die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in der genannten Höhe berechtigt, sollten Sie versuchen, einen vergleichsweise Einigung bzw. Haftentlassung aus der Bürgschaft zu erreichen, d.h. Sie zahlen auf die offenen Forderungen einen Teilbetrag, der Rest wird Ihnen erlassen. Dazu können Sie der Bank entweder einen Einmalbetrag oder eine monatliche Ratenzahlung anbieten. Die Höhe hängt dabei von Ihrem Verhandlungsgeschick und Ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Beachten Sie aber, dass die Bank nicht verpflichtet ist, einen Vergleich anzunehmen. Als Mindestbetrag werden Sie wohl um den pfändbaren Betrag nicht herumkommen, da die Bank auf diesen in jedem Fall zugreifen wird. Auch die Vergleichsbereitschaft von Banken an sich ist stark unterschiedlich. Ab 20% Tilgung auf die offene Gesamtsumme sollte ein Vergleich aber in jedem Fall probiert werden. Dieser könnte z.B. so aussehen, dass Sie über 6 Jahre, monatlich 175,00 € an die Bank, d.h. insgesamt knapp 12.600,00 € anbieten. Banken sind dabei grundsätzlich vergleichsbereiter, wenn eine Summe als Einmalbetrag gezahlt werden kann. Selbstverständlich gilt auch, dass die Vergleichsbereitschaft steigt, wenn der Gesamtbetrag steigt. Gleiches gilt, wenn freiwillig auch ein Teil des unpfändbaren Einkommens angeboten wird. Denn in diesem Fall steht die Bank in jedem Fall besser, als wenn Sie Insolvenz beantragen müssten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht