Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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gemäß § 749 I kann die Aufhebung verlangt werden. Dieser im Gesetz manifestierte Aufhebungsanspruch kann auch vom Antragsteller letztlich durchgesetzt werden, ohne dass Sie als Antragsgegner dieses endgültig verhindern könnten. Es gibt also insoweit keinen Ausweg.
Sie können lediglich als Antragsgegner versuchen, die einstweilige Einstellung zu erreichen, wobei ein solcher Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses gestellt werden muss.
Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dieses bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint, wobei eine einmalige Wiederholung der Einstellung möglich ist, so dass Sie bis zu einem Jahr die Einstellung bewilligt bekommen könnten.
Das bedeutet aber nun leider nicht, dass Sie damit die Gegenseite zu einem Verkauf bringen können. Einen - auch wirtschaftlich offenbar sinnvollen - Zwangsverkauf wird also kein Gericht zu Ihren Gunsten anordnen.
So - wirtschaftlich - erschreckend die Antwort ausfallen muss, so gnadenlos ist insoweit das Gesetz und die Rechtsprechung:
Sie können keinen Zwangsverkauf an sich erzwingen und Sie können - wenn die Gegenseite nicht einlenkt - die Teilungsversteigerung nicht verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Verstehe ich Sie richtig, dass es keine andere Möglichkeit gibt, als dann der Zwangsversteigerung beizutreten, um den Prozess wenistens mitgestalten zu können?
Vielen Dank im Voraus,
herzlicht
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider haben Sie das richtig verstanden.
Wenn SIE den Antrag stellen, können Sie als Antragsteller das Verfahren gestalten und beeinflussen, auch den Antrag zurücknehmen.
Selbst als das Verfahren einzuleiten, wird sicherlich die beste - Ihnen noch verbleibende - Möglichkeit sein.
Gerne können wir auch ab Montag in dieser Sache nochmals telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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