Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Bei Ihrer Sachverhalsschilderung gehe ich zunächst davon aus, dass es sich um einen Schlüsselverlust im Rahmen eines Mietverhältnisses bzw. eines beendeten Mietverhältnisses handelt.
Mietern obliegt grundsätzlich die Sorgfaltspflicht, bei Auszug, sämtliche überlassene Schlüssel an den Vermieter auszuhändigen.
Im Ergebnis werden Sie leider für den Schlüsselverlust seitens des Vermieters haftbar gemacht werden können. Wenn nämlich der Schlüssel auf dem Versandweg verloren gegangen ist, sind Sie als Mieter dafür verantwortlich , da der sog. Leistungsort bei dem Vermieter liegt und Sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Schlüssel bei ihm auch ankommt.
So obliegt Mietern die Sorgfaltspflicht, bei Auszug, sämtliche überlassene Schlüssel an den Vermieter auszuhändigen. Von dieser Pflicht wird der Mieter erst dann frei, wenn der Schlüssel in die Hände des Vermieters gelangt ist.
Dass der Vermieter den Rückschein quittiert hat ohne den Schaden bei der Post zu melden, schließt Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen Sie nicht aus.
Solche Schadensersatzansprüche unterliegen nämlich grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195,199 BGB und können daher noch relativ lange Zeit nach dem Schlüsselverlust seitens des Vermieters bei Ihnen geltend gemacht werden.
Wie bereits ausgeführt, ist aus Sicht des Vermieters nämlich nicht die Post für die korrekte Lieferung der Schlüssel verantwortlich, sondern einzig und allein Sie als Mieter bzw. ehemaliger Mieter, so dass der Umstand, dass der Schaden nicht gleich bei der Post gemeldet wurde, Ansprüche gegen Sie nicht ausschließt.
Fraglich ist noch, wie umfangreich Ihre Haftung ist. Die komplette Schließanlage sowie alle Schlüssel müssen Sie grundsätzlich nur dann ersetzen, wenn mit dem auf dem Postweg verlorenen Schlüssel die gesamte Schließanlage auf und zugeschlossen werden konnte.
Ob dies der Fall ist, kann ich aus der Ferne leider nicht beurteilen. Sollte der Schlüssel beispielsweise nur zu einer Tür passen, so wäre auch nur diese Schleißanlage zu ersetzen.
Eine gute Haftpflichtversicherung kommt für Schlüsselverlust auf. Ob dies aber in Ihrem fall gegeben ist, kann erst nach Einsicht in den Versicherungsvertrag abschließend bewertet werden. Einige Versicherer schließen den Schlüsselverlust auch per AGB aus.
Um abschließende Klarheit in dieser Frage zu bekommen, sollten Sie den Versicherungsvertrag einsehen oder einfach bei der Haftpflichtversicherung anrufen und nachfragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt,
ihr Beitrag hat mir sehr weiter geholfen.
In unserer Kündigung (Einstellungsvertrag in einem Pferdestall), wurde dem Hofbetreiber schriftlich darauf hingewiesen, das die Schlüssel per Einschreiben verschickt werden.
Er hat darauf kein Einspruch erhoben, wie sieht dann die Rechtslage aus?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Kanthack
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Leider ändert sich die Rechtslage aufgrund der Zusatzinformationen nicht. Es bleibt im Grundsatz dabei, dass Sie zur ordnungsgemäßen Rückgabe verpflichtet sind.
Allein aus dem Umstand, dass der Vermieter Ihrem Ansinnen, den Schlüssel per Einschreiben zurückzusenden nicht widersprochen hat, läßt sich meines Erachtens noch kein Mitverschulden des des Vermieters konstruieren, welches dazu führen könnte, dass die Schadensersatzzahlungen zu kürzen wären.
Anders würde das dann aussehen, wenn der Vermieter Sie aufgefordert hätte, die Schlüssel per Einschreiben zurückzusenden. Das ist aber nicht der Fall.
Nichtsdestotrotz sollten Sie bei einer Inanspruchnahme durch den Vermieter, insbesondere falls die Haftpflichtversicherung nicht greifen sollte, dennoch dieses Argument vorbringen (also Mitverschulden wegen fehlendem Widerspruch) und schauen, ob der Vermieter sich darauf einläßt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt