Sehr geehrter Fragesteller,
eer Einwurf eines Benachrichtigungsscheins mit der Bitte, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist bei der Post abzuholen, führt regelmäßig nicht zum Zugang des mit dem Einschreiben übersandten Schreibens.
Der Zugang ist insbesondere nicht dadurch erfüllt, dass ein Benachrichtigungsschein in den Briefkasten durch den Postzusteller eingeworfen worden ist. Nach § BGB § 130 BGB
trägt der Erklärende grundsätzlich das Risiko des Eintreffens der Erklärung beim Adressaten,
weshalb es zu seinen Lasten geht, wenn die Erklärung den Adressaten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht. Das Transportrisiko und damit auch die Auswahl der Transportmittel trägt allein der Erklärende. Der Empfänger eines eingeschriebenen Briefs hat erst dann die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Briefs, wenn er oder ein von ihm Beauftragter sich tatsächlich zu dem Ort der Niederlegung begibt und den Brief ausgehändigt bekommt. Bei dem von Ihnen gewählten postalischen Verfahren eines Übergabeeinschreibens mit Rückschein erfolgt der Zugang grundsätzlich durch die Bestätigung des Empfängers auf dem Rückschein. Wird keine empfangsberechtigte und empfangsbereite Person angetroffen, hinterlässt der Briefbote einen Benachrichtigungsschein mit der Bitte, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist bei der Post abzuholen. Dieser Benachrichtigungsschein selbst führt aber nicht zum Zugang des mit dem Einschreiben übersandten Schreibens, da dieses nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und von ihm auch
nicht zur Kenntnis genommen werden kann, bevor er es nicht selbst abholt; OLG Brandenburg, Beschluß vom 3. 11. 2004 - 9 UF 177/04
.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Empfänger ein Einschreiben erwarten würde und durch Nichtabholen den Zugang verweigerte. Dazu müsste aber mindestens ein Benachrichtigungsschein in seinem Briefkasten hinterlassen worden sein, was der Empfänger in Ihrem Fall bestreitet.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Danke für Ihre sehr ausführliche und gute Antwort.
Eine kleine Nachfrage noch:
Verstehe ich das richtig, dass ich den Vertrag gelten lassen muss, da ich den unverzüglichen (14 Tage) Zugang der Anfechtung nicht nachweisen kann.
Muss der Gegner das Bestreiten des Erhalts der Benachrichtigung nicht nachweisen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie noch eine andere Möglichkeit haben den Vertrag nicht erfüllen zu müssen, kann aufgrund Ihrer knappen Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden.
Beachten Sie bitte auch, dass die Frist für die Anfechtung erst mit erkennen des Irrtums beginnt und nicht mit der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung.
Der Beweis, dass die Benachrichtigungskarte bei der Gegenseite im Briefkasten hinterlassen wurde, muss von Ihnen erbracht werden. Dazu könnten Sie sich des Postboten als Zeugen bedienen, der zu ermitteln sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -