vielen Dank für die Online - Anfrage!
Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
1. Was kostet mich die Vernichtung beim Zoll und welche Forderungen wird die Anwaltskanzlei stellen?
Die Kosten der Vernichtung als solches sind noch das wenigste, was an Unkosten auf Sie zukommen kann. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Markenverletzung begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 MarkG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens und auf künftige Unterlassung verpflichtet.
Strafbar ist der Privaterwerb eines Plagiats, also ein nicht geschäftsmäßiger Erwerb, grundsätzlich nicht.
Der Zoll könnte Sie als Zeuge vernehmen. In diesem Fall müssen Sie wahrheitsgemäße Auskunft geben.
Wenn Ihnen die Absicht, die Uhr weiter verkaufen zu wollen, unterstellt wird, droht ein Strafverfahren (Ermittlungsverfahren). Bezüglich der Einfuhr von Plagiaten kommt ein Verstoß gegen das Markengesetz, § 143 MarkenG, in Betracht.
Wenn Sie im Rahmen des Verfahrens als Beschuldigter vernommen werden, so sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser wird beim Zollamt/Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen. Bis der Anwalt Akteneinsicht erhalten hat sollten Sie zur Sache selbst keine Angaben machen. Sie wären als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens nur verpflichtet, Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Beruf zu machen.
2. Was passiert, wenn ich Widerspruch einlege, wird dann ein Verfahren gegen mich als Privatperson wegen Markenschutzverletzung eingeleitet?
Die Frage, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist nicht direkt davon abhängig, ob der Markenrechtsinhaber Strafantrag stellt bzw. ob Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahmung einlegen. Die im Markengesetz aufgeführten Delikte sind sogenannte Offizialdelikte, d. h. dass die Staatsanwaltschaft Straftatbestände des Markenrechts auch ohne Antrag des Geschädigten verfolgen kann.
Wenn Sie von dem Anwalt des Markenrechtsinhabers bereits abgemahnt wurden und aufgefordert wurden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so sollten Sie vor der Unterzeichnung des Schriftstückes die Unterlassungserklärung vom eigenen Anwalt gegenprüfen lassen.
Grundsätzlich soll die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen, dass der Abgemahnte nochmals den Rechtsverstoß begeht. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nimmt so dem Abmahner regelmäßig die Möglichkeit bei Gericht eine für den Abgemahnten kostenspielige Einstweilige Verfügung zu erwirken.
Es kommt in Betracht, dass Sie eine solche Unterlassungserklärung abgeben werden (müssen). In besagter Unterlassungserklärung könnten Sie unter Umständen erklären, dass Sie die Kosten des abmahnenden Anwaltes nicht übernehmen werden.
3. Habe ich ein Recht auf Einblick in das Gutachten?
Wenn das Gutachten vom Zoll in Auftrag gegeben wurde, so könnte ein mandatierter Anwalt Einsicht erhalten. Sollte es sich um ein Privatgutachten handelt, so würden Sie spätestens vor Gericht Einsicht erhalten. Zu diesem Verfahrenszeitpunkt wären bereits enorme Anwaltsgebühren und Gerichtskosten angefallen. Bei Markenrechtsverletzungen liegen die Geschäftswerte regelmäßig sehr hoch. Bei einem Geschäftswert i. H. v. beispielsweise 10.000 €uro würde eine einfache Anwaltsgebühr bereits bei 486,00 €uro zuzüglich MwSt liegen. Ein Gerichtsverfahren würde genannte Kosten weit übersteigen.
Dem Kaufpreis des Plagiats kommt bei der Festlegung des für die Verfahrenskosten maßgebenden Geschäftswert/Streitwert keine Bedeutung zu, da sich der Streitwert an dem Geschäftswert der Marke orientiert.
4. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Nach § 3 Abs. 2 lit. d) Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung / GDV-Musterbedingungen (Stand: Juni 2006) greift kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten
oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum stehen.
Dennoch sollte bei Ihrer Rechtsschutzversichrung nachgefragt werden, ob die Versicherung Kostenschutz gewährt.
Die genannte Bestimmung ist nämlich nur eine "Musterbedingung", welche von Rechtsschutzversicherungen regelmäßig verwendet wird. Ob das hier zitierte Muster, also der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Markenrechtsverletzungen, so in Ihrem konkreten Versicherungsvertrag verwendet wurde kann an dieser Stelle mangels Einsicht in den maßgebenden Versicherungsvertrag nicht abschließend geklärt werden.
5. Habe ich überhaupt eine Chance, die Uhr ausgehändigt zu kriegen?
Nach § 146 MarkG unterliegen Waren, die widerrechtlich mit einer nach dem Markengesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Die Einschätzung des Zolls, ob es sich bei der Ware um ein „illegales Plagiat“ handelt, ist nicht verbindlich.
Vorliegend wurde jedoch über die Frage, ob es sich bei der Uhr um ein Plagiat handelt, angeblich ein Gutachten erstellt und Sie wurden jedenfalls von der Beschlagnahme der Uhr unterrichtet.
Sollte sich die Beschlagnahme - wieder Erwarten - als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 MarkG in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 MarkG), so wäre er verpflichtet, Ihnen den durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wenn es sich bei der Breitling Uhr allerdings um ein Plagiat handelt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, wird das Plagiat gemäß § 18 MarkenG auf Ihre Kosten vernichtet. In Frankreich wurde eBay bereits zu einer äußerst empfindlichen Geldstrafe verurteilt, da es auf dieser Plattform immer wieder zu Rechtsverstößen kam/kommt.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA
zunächst möchte ich mich für die ausgesprochen ausführliche rechtliche Beratung bedanken.
Ich kann Ihnen mitteilen, dass die o.g. Uhr mittlerweile wieder beim Zoll in Düsseldorf liegt mit einem Gutachten, dass ihre Echtheit bestätigt !!!
Der Anwalt der o.g. Frankfurter Anwaltskanzlei hat sich ebenfalls schriftlich gemeldet, ein persönliches Versehen eingeräumt und um Entschuldigung gebeten.
Müsste er nicht eigentlich die durch sein fehlerhaftes erstes Schreiben verursachten Kosten, sprich die hier erfolgte Rechtsberatung, übernehmen?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
eine sehr erfreuliche Nachricht!
Die Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie sollten nun im Sinne des § 147 Abs. 2 MarkenG bei der Zollbehörde der Beschlagnahme der Breitling Uhr ausdrücklich widersprechen!
Die Zollbehörde wird den Antragsteller hiervon unterrichten!
Dieser hat gegenüber der Zollbehörde dann unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 MarkenG in Bezug auf die beschlagnahmten Uhr aufrechterhält.
Nimmt er den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Hält der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 MarkenG trotz Ihres berechtigten Widerspruchs aufrecht oder erklärt er sich gegenüber der Behörde nicht unverzüglich im Sinne des § 147 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, so ist er verpflichtet, Ihnen als Verfügungsberechtigten der Original Breitling Uhr den durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen!
Auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (Ihre Anwaltskosten) könnten dann als "Schadensersatz" eingefordert werden.
Im Rahmen eines Mandates (bei entsprechender Vollmacht) werde ich dann meine Kostennote für Sie gerne auch bei der von Breitling mandatierten Frankfurter Kanzlei einzufordern wissen. Gegebenenfalls bitte ich schon jetzt um kurzen Rückruf (Telefon/Festnetz: 09071-2658).
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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