22. Januar 2025
|
17:09
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Basierend den Informationen, die Sie bereitgestellt haben, scheint es, dass Ihr Anspruch auf die Bonuszahlung von der Bedingung abhängt, dass Sie sich nicht in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, wenn die Auszahlung erfolgt.
Da Sie Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und die Auszahlung des Bonus im Februar erfolgen soll, während Sie sich noch in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, könnte der Arbeitgeber gemäß der Betriebsvereinbarung berechtigt sein, die Bonuszahlung zu verweigern.
2.
Solche Klauseln, die den Erhalt eines Bonus an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses knüpfen, können grundsätzlich wirksam sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bonusanspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt ist. Dies ist eine übliche Praxis, um die Betriebstreue zu fördern.
3.
Es gibt jedoch auch Urteile, die besagen, dass eine Bonuszahlung, die als Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen angesehen wird, nicht ohne weiteres verweigert werden kann, selbst wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.
Dies hängt jedoch stark von der genauen Formulierung der Bonusregelung und der Art des Bonus ab.
4.
In Ihrem Fall scheint die Betriebsvereinbarung klar zu regeln, dass der Bonus nicht ausgezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
Daher könnte der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, es sei denn, es gibt andere vertragliche Regelungen oder rechtliche Argumente, die in Ihrem Fall greifen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
22. Januar 2025 | 17:59
Also gibt es eine 50/50 Chance?
Dann würde es ja definitiv Sinn machen eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, oder?
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Januar 2025 | 18:11
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der vorliegenden Informationen und der Wiedergabe der Betriebsvereinbarung seheb ich keine 50:50 Chance.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt