25. April 2008
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20:08
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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die Balkonbrüstung ist gemäß § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. D.h. grundsätzlich kann die Eigentümergemeinschaft gem § 15 WEG hinsichtlich des ordnungsgemäßen Gebrauchs einen Beschluss fassen. Diese ist nur dann nicht möglich, wenn in der Teilungsvereinbarung dieses ausgeschlossen wurde.
Das Bayerische OLG hat in einem Beschluß vom 22. 3. 2001 - Aktenzeichen 2Z BR 20/01 - entschieden, dass auch hinsichtlich von Balkonkästen die einheitliche Gestaltung der Wohnanlage insoweit über das Sondernutzungsrecht des Eigentümers zu stellen ist. Daher kann die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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