Blumen im Treppenhaus

| 31. Januar 2009 17:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo und guten Tag, folgenden Sachverhalt haben wir : Wir wohnen in einer Eigentumswohnanage mit 16 Parteien in zwei getrennten Häusern (a und b). Auch gibt es für jedes Haus eine Haustür. Wir haben für die gesamte Wohnanlage einen für beide Häuser zuständigen Verwalter. Nun haben wir zum Überwintern eine Oleanderpflanze ins Treppenhaus gestellt, auf Rollen( für die Putzkollone) damit man sie auch einmal an die Seite schieben kann. Seit diesem Winter regt sich unser Nachbar auf und meint die Pflanze müste unverzüglich entfernt werden, wegen feuerpolizeilichen Anordnungen. Er hat mittlerweiler den Verwalter angeschrieben und der Verwalter hat uns jetzt einen Frist von 10 Tagen gegeben um die Blume zu entfernen. Nur die Blume stand auch im letzten Winter schon an dem Platz und da hat sich der Nachbar auch nicht dran gestört. Was uns ärgert ist, das im anderen Haus auch Blumen und Gegenstände im Treppenhaus stehen,gilt nicht normalerweise, für beide Häuser das gleiche??In unserer Hausordnung, die auch für beide Häser gilt, steht unter Punkt 14, : "treppenhaus und Flure,sind keine Abstellräume; Sie dürfen daher nicht zum Ablegen oder Abstellen von Gegenständen, insbesonder von Fahr-Motorrädern und Mopeds benutzt werden"
Von blumen steht nichts darin.
Nun meine Frage: gibt es irgendetwas das so etwas regelt oder kann man das auf der Eigentümerversammlung beschliesen und die Hausordenung dem entsprechend ändern. Sodas man dann Blumen im Treppenhaus ebstellen kann und müste es dann nicht auch für beide Häuser gelten, dort stehen auch Blumen im Treppenhaus??
Vielen Dank im voraus!!!
Guten Abend,

Der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geregelt werden (§ 15 Abs. 2 WEG). Offenbar ist dies in Ihrem Haus durch Beschluss der Hausordnung geschehen. Das »Abstellen von Gegenständen« ist demnach verboten, was für Ihren Blumenkübel leider wenig Interpretationsspielraum lässt.

Die Veränderung des Erscheinungsbilds des Treppenhauses kann darüber hinaus sogar als bauliche Veränderung betrachtet werden. Es müsste dann jeder Wohnungseigentümer in Ihrem Haus einwilligen (§ 22 Abs. 1 WEG), da der Blumenkübel wohl die Grenzen des zulässigen Gebrauchs (§ 14 Ziff. 1 WEG) überschreitet. Da Ihr Nachbar schon widersprochen hat, müssen Sie auch aus diesem Grund die Blumen entfernen.

Leider kann ich kein für Sie positiveres Ergebnis mitteilen. (Ob im anderen Haus Gegenstände abgestellt werden, hat für Ihren Fall übrigens keine Bedeutung.)


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 24. August 2015 | 13:43

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