14. Juli 2009
|
15:10
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
E-Mail: kanzlei@anwalt-mv.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben beantworte.
Nach Ihrer Schilderung des Unfallhergangs kann an einer alleinigen Haftung des Unfallgegners kein ernsthafter Zweifel bestehen. Ich gehe hierbei davon aus, daß der Unfallgegner tatsächlich derart auf Ihre Spur wechselte, daß Ihnen ein Abbremsen/Ausweichen nicht mehr möglich war. Grundsätzlich steht Ihnen somit der Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe zu.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer spekuliert offensichtlich darauf, daß Ihnen der Nachweis des Unfallhergangs nicht gelingen wird. Angesichts der Tatsache, daß keine Zeugen vorhanden sind, die Fahrzeuge bei Eintreffen der Polizei bereits die Unfallstelle verlassen hatten und der Unfallgegner sein zum Unfall führendes Fahrmanöver leugnet, wird der Beweis Ihrer Version des Unfallgeschehens in der Tat schwierig zu führen sein. Gleichwohl besteht eine reale Chance, Ihren Anspruch durchzusetzen. Dies erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:
Wegen der seit dem Unfall verstrichenen Zeit gehe ich davon aus, daß der Schaden an den Fahrzeugen bereits repariert wurde. Insofern kommen als Beweismittel vorliegend nur die von den Polizisten gefertigten Bilder der beschädigten Fahrzeuge sowie die im Rahmen der Schadensregulierung erstellten Schadensgutachten in Betracht.
Anhand der Lage, Intensität und Art der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge kann ein Sachverständiger im Rahmen eines Prozesses den Unfallhergang rekonstruieren. Idealerweise kommt dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, daß die Beschädigungen nur durch einen möglichen Unfallhergang hervorgerufen worden sein können. Deckt sich der derart ermittelte Unfallhergang mit Ihren Angaben, so bestehen gute Aussichten für Sie, auch die ausstehende Hälfte Ihres Schadens ersetzt zu erhalten.
Die Qualität der Fotos und der Schadensgutachten sowie die Spezifika der Beschädigungen entziehen sich naturgemäß meiner Kenntnis. An dieser Stelle kann daher nicht einmal eine vorsichtige Prognose abgegeben werden, wie erfolgversprechend das weitere Vorgehen ist.
Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt zunächst mit Ihrer außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen. Dieser wird Einsicht in das Protokoll der Polizei, in die verfügbaren Schadensgutachten sowie den bisherigen Schriftwechsel mit der Versicherung nehmen. Die danach mögliche bessere Einschätzung der Beweissituation wird Ihnen helfen, das Prozeßrisiko realistisch einzuschätzen und eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Dies ist umso wichtiger, als die Kosten eines unfallanalytischen Gutachtens je nach Aufwand leicht mehrere Tausend € betragen können.
Ihr Anwalt wird auch prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung oder von Prozeßkostenhilfe in Betracht kommen. Die Kosten dieser außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Streitwert (ausstehender hälftiger Schaden), welcher mir nicht bekannt ist. Gerne können Sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfrage oder per E-Mail die Höhe des Schadens mitteilen. Sie erhalten dann eine konkrete Angabe zur Höhe der zu erwartenden Gebühren.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky