Bitte um Information

| 4. Januar 2012 00:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Guten Tag, ich bin Alleinerziehendes eines Kindes.
Zum Kindesvater besteht ein mehr als sehr vager Kontakt. Da mein Kind erbberecht ist und der Kindesvater über Vermögen verfügt, möchte ich gern wissen, damit mein Kind sein Erbe geltend machen kann: Sollte der Kindesvater sterben, wie erfahren wir das dann?

Danke und mit freundlichen Grüssen

ich möchte hier, wegen der Öffentlichkeit, anonym bleiben
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.

Es gibt keine genaue Stelle, die Sie über den Tod von dem Vater des gemeinsamen Kindes unterrichtet. Sofern der Kindesvater Ihren Sohn in einem Testament bedacht hat, wird der Inhalt dieser Schriftstücke den Beteiligten durch das Nachlassgericht zur Kenntnis gebracht. Hier könnte dann ggf. auch Ihr Sohn informiert werden.

Sofern der Kindesvater Versicherungen oder Geldanlagen auf Ihren Sohn abgeschlossen oder diesen als Begünstigten benannt haben sollte, kann ggf. die Bank oder Versicherung Ihren Sohn im Falle des Todes des Kindesvater informieren.

Weiterhin dürfte Ihnen ein möglicher Tod des Vaters auffallen, so fern dieser Ihrem Sohn noch unterhaltspflichtig ist. Zahlt er in diesem Falle keinen Kindesunterhalt mehr, wüssten Sie das irgend etwas nicht in Ordnung ist. Da Sie hier nicht das Alter des gemeinsamen Sohnes genannt haben, weiß ich nicht, ob dieser Ihrem Sohn noch unterhaltspflichtig ist,

Ggf. können Sie auch die Gemeindeverwaltung, in dem Bezirk wo der Kindesvater wohnhaft ist, anschreiben mit der Bitte im Falle des Todes des Vaters, Ihren Sohn beziehungsweise sollten Sie noch erziehungsberechtigt sein Sie zu informieren.

Sollte Ihr Sohn nichtehelich sein und Sie mit dem Kindesvater nicht verheiratet gewesen sein, besteht zum Beispiel

Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Vater wegen der Bemessung
des Anspruchs auf vorzeitigen Erbausgleich (OLG Nürnberg NJW-RR 1986, 83).

Jedoch kann ein vorzeitiges Erbe nicht eingeklagt werden. Eine vorzeitige Auszahlung des Erbe an Ihren Sohn kann nur auf freiwilliger Basis geschehen.

Gerne stehe ich Ihnen bei Nachfragen über die kostenlose Nachfrage Funktion zur Verfügung. Gerne kann ich Sie detailliert auch im Rahmen der Direktanfrage beraten und hier im Namen Ihres Sohnes eine Anfrage an die zuständige Gemeindeverwaltung stellen, sofern Sie dies möchten.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2012 | 17:21

Sehr geehrter Herr Beck,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Was würde es ca. kosten, wenn ich Sie bitte, im Namen Ihres Sohnes eine Anfrage an die zuständige Gemeindeverwaltung stellen ?

Danke und freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2012 | 17:52

Sehr geehrte Fragestellerin,


bitte kontaktieren Sie mich über die Option Direktanfrage, da ich laut AGB hier nicht über einen Betrag verhandeln darf. Hierfür steht die Direktanfrage zur Verfügung

Ergänzung vom Anwalt 4. Januar 2012 | 01:43
Sehr geehrter Fragesteller,

hier noch eine Information. Dies betrifft Sie jedoch nur sofern der Kindesvater seinen Wohnsitz im Bundesland Baden-Württemberg hat.

Eine Ausnahme bildet das Bundesland Baden-Württemberg, hier sind die Notariate als Nachlassgerichte für die Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge zuständig.
Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2012 | 17:26

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr zügig habe ich eine ausführliche Antwort, die verständlich und sehr freundlich verfasst war, erhalten. Das hat mich beeindruckt. "