Bitte um Hilfe beim Verständnis des § 22 der FOBOSO

11. März 2019 20:36 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

zur Auslegung der bayerischen Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017

Bezüglich § 22 Abs. 2 Nr. 2, ist dies so zu verstehen, dass für das bloße Vorrücken in die BOS 13, ohne den Erwerb der Fachhochschulreife, die Leistung im Fachreferat keine Rolle spielt und eben nur mindestens 4 Punkte in sämtlichen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erreicht werden müssen? Es wird auch nicht nach der Einbringungsfähigkeit von Fächern differenziert, müssen also für ein Vorrücken in die BOS 13, ohne den Erwerb der Fachhochschulreife, auch in nicht einbringungsfähigen Wahlpflichtfächern mindestens 4 Punkte erreicht werden?
11. März 2019 | 22:33

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Fachreferat nach § 16 FOBOSO ist ein Leistungsnachweis, § 14 Abs. 1 Satz 1. In jedem Unterrichtsfach wird für jedes Schulhalbjahr aus den [b]Leistungsnachweisen ohne […] Fachreferat[/b] ein Durchschnittswert berechnet und das Halbjahresergebnis auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet (§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 4). Die Leistung im [b]Fachreferat[/b] wird als [b]eigenes Halbjahresergebnis[/b] festgesetzt, § 21 Abs. 1 Satz 8.

In die Jahrgangsstufe 13 kann […] vorrücken an der Berufsoberschule, wer in den [b]Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlpflichtfächer[/b] jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat […], § 22 Abs. 2 Nr. 2. Die Jahrespunktzahl nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bezieht sich auf die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4, der wiederum auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Bezug nimmt (= Leistungsnachweise [i]ohne[/i] Fachreferat).

Auf das Fachreferat kommt es also für das v.g. Vorrücken nicht an.

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 spricht von [b]sämtlichen Pflicht- und Wahlpflichtfächern[/b]. Vom Wortlaut her kommt es auf die Einbringungsfähigkeit nicht an. Diese hat "nur" Bedeutung für die Abschlussnote, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1; Gleiches gilt übrigens auch für das Fachreferat, siehe § 35 Abs. 6 Nr. 2.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2019 | 14:20

Jemand könnte also nach § 19 Abs. 4 das Fachreferat zu spät oder nicht abgeben und dementsprechend 0 Punkte kassieren, dann aber dennoch in die BOS 13 vorrücken, eben ohne Teilnahme an der Fachabiturprüfung und mit mindestens 4 Punkten in sämtlichen Pflicht- und Wahlpflichtfächern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2019 | 15:15

Das Vorrücken erfolgt unabhängig vom Ergebnis des Fachreferats.

An der Fachabiturprüfung [i]können[/i] Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule teilnehmen, sofern sie spätestens bis zum 1. März ihre Teilnahme an der Prüfung schriftlich erklären (§ 30 Abs. 1 Satz 2). Bei der Fachabiturprüfung an der Berufsoberschule geht in das Abschlussergebnis auch das Ergebnis des Fachreferats ein, § 35 Abs. 6 Nr. 2. Die Teilnahme an dieser Abschlussprüfung bemisst sich nach § 31 - das Bestehen des Fachreferats ist hier nicht Voraussetzung.

In die Jahrgangsstufe 13 kann vorrücken an der Berufsoberschule, wer in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlpflichtfächer jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat (das Fachreferat ist hier irrelevant, s.o.) oder wer die Fachhochschulreife erworben hat (§ 22 Abs. 2 Nr. 2).

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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