15. Oktober 2020
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18:31
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Trotz des Telefonates seinerzeit mit der Telekom ist Ihre Tochter offensichtlich Vertragspartnerin geblieben, so dass sie gesamtschuldnerisch mit dem Exfreund für die Gebühren haftet.
Der Teil aus den 536.- €, der sich auf die Forderung der Telekom bezieht, ist von ihr zu bezahlen. Insoweit hat sie gegen ihren Exfreund einen Erstattungsanspruch.
Was die Kosten des Inkassobüros angeht, sieht die Sache besser aus. Diese werden nur geschuldet, wenn sich Ihre Tochter mit der Zahlung in Verzug befunden hat, als das IB beauftragt wurde.
Das setzt jedoch zumindest Rechnungslegung und Mahnung an Ihre Tochter voraus. Ist das nicht erfolgt, werden diese Kosten derzeit jedenfalls nicht geschuldet.
Ihre Tochter sollte daher die Forderung der Telekom (Hauptforderung) bezahlen und im übrigen verweigern. Dabei muss sie bei der Überweisung ausdrücklich angeben "Zahlung erfolgt auf die Hauptforderung".
Mit freundlichen Grüßen