Bitte Arbeitszeugnis überprüfen

| 6. Februar 2011 17:16 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bitte um die Überprüfung von folgendem Arbeitszeugnis:

Zeugnis
Herr Dr. H., geboren am 03.06.1964 in Wien,
war in der Zeit vom 01. September 2007 bis 31. August 2009 befristet in unserem Unternehmen tätig.
XXX GmbH ist die deutsche Tochtergesellschaft des XXX-Konzerns, einem weltweit führenden Hersteller von Sicherheitsausrüstungen zum Schutz von Menschen, Umwelt und Anlagen. XXX International hat 27 ausländische Tochtergesellschaften und beschäftigt weltweit mehr als 5.000 Mitarbeiter,
Herr Dr. H. war als Entwicklungsingenieur im Bereich Entwicklung Sensoren tätig. Sein Aufgabenbereich beinhaltete:

•Entwicklung und Testen von passiven Sensoren auf Basis der katalytischen Verbrennung bis hin zur Fertigungsüberführung.
•Teilname an einem globalen Entwicklungsprojekt mit unseren Entwicklungspartnern in den USA und China, Unterstützung des Vertriebs mit Kundenapplikationen.
•Begutachtung von Kundenreklamationen bzgl. der Sensoren.
•Messungen an Halbleitersensoren, in Verbindung mit Funktionszulassungen bei Testhäusern.

Herr Dr. H. verfügte über fundierte Fachkenntnisse, die er in seinem Aufgabengebiet erfolgreich einsetzte. Er übernahm stets auch bei schwierigsten Aufgaben Verantwortung und brachte die ihm, übertragenen Aufgaben mit großer Sorgfalt und Umsicht und einem starken persönlichen Engagement zu einem sehr guten Abschluss. Er arbeitete sehr zielstrebig, selbstständig und verantwortungsbewusst und gab stets gute Ideen und wertvolle Anregungen. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.
Wir konnten Herrn Dr. H. in jeder Situation stets unser vollstes Vertrauen schenken. Die Arbeiten wurden auch unter Zeitdruck stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen, Kollegen sowie Kunden war jederzeit einwandfrei.
Eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis war aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, was wir bedauern.
Wir wünschen Herrn Dr. H. für die Zukunft alles Gute,

6. Februar 2011 | 17:50

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, das sich auf seinen Wunsch neben den Angaben zu der Art und der Dauer der Tätigkeit auch auf seine Leistung und sein Verhalten erstrecken muss. Man spricht dann von einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

Das Zeugnis muss nach dem Gesetzeswortlaut klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Hinweise auf vermeintliche Negativmerkmale des Arbeitnehmers enthalten.

Ferner muss das Zeugnis zwar die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß wiedergeben, sollte aber dessen berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Es muss also wohlwollend aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers formuliert sein.

In Ihrem Fall enthält das Zeugnis keine versteckten Hinweise auf irgendwelche Negativmerkmale.

Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht einer guten Leistungsbeurteilung.

Die zusammenfassende Verhaltensbeurteilung „jederzeit einwandfrei" entspricht einer sehr guten Verhaltensbeurteilung, die richtige Reihenfolge der Aufzählung (Vorgesetzte, Mitarbeiter, Kunden) ist eingehalten.

Aus meiner Sicht sollte lediglich die Schlussformel neu gefasst werden. So ist es im Allgemeinen üblich, dass sich der Arbeitgeber in einem sehr guten bis guten Zeugnis für die geleisteten Dienste bedankt. Diese Dankesformel fehlt in Ihrem Zeugnis jedoch.

Ferner ist zu beachten, dass das Zeugnis auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lautet. Da das Arbeitsverhältnis bei Ihnen schon im Jahre 2009 geendet hat, müsste das Zeugnis entsprechend zurückdatiert werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2011 | 00:18

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