Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt beantworte:
Sie haben mit dem Fahrradfachhändler einen Kaufvertrag, also einen gegenseitigen Vertrag geschlossen. Um von diesem zurücktreten zu können, müssen Sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB (diese Regelung geht insofern § 271 BGB vor!) eine angemessene Frist setzen. Diese Frist hat den Zweck, eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung zu eröffnen. Eine ausreichende Fristsetzung ist eine Aufforderung zur umgehenden und unverzüglichen Leistung.
Eine Frist von 2 Tagen kann bei ganz besonderer Eilbedürftigkeit angemessen sein; sofern Sie eine zu kurze Frist setzen, wird aber eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Ich würde Ihnen raten, eine Frist von 1 Woche zu setzen.
Mit dem Wirksamwerden des Rücktritts müsste Ihnen die Anzahlung zurückgewährt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort!
Muß ich dann bei der Nachfristsetzung schon darauf hinweisen, daß ich danach (falls ohne Erfolg = Lieferung) vom Vertrag zurücktrette oder kann ich dann, nach Ablauf der Frist, den Rücktritt in einem gesonderten Schreiben erklären?
Sie schreiben, daß diese Frist eine letzte Gelegenheit sein soll, den Vertrag zu erfüllen. Hätte ich dann vor der von Ihnen angeratenen letzten Fristsetzung schonmal mahnen müssen oder reichen die schriftliche Bestellung und dieses eine Mahnschreiben, daß ich jetzt verfassen werde?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten darauf hinweisen, dass der Rücktritt erfolgt, wenn bis zum Fristablauf keine Lieferung erfolgt ist. Eine vorherige Mahnung ist hier nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt