14. Februar 2025
|
16:59
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
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besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich dürfen Sie im Rahmen einer Google-Bewertung alles schreiben, was wahr ist und den Tatsachen entspricht und Sie dürfen Ihre Meinung frei äußern. Wenn eine Behauptung in der Bewertung nicht wahr sein sollte, wären Sie in der Pflicht nachzuweisen, dass die Behauptung doch den Tatsachen entspricht. Die Behauptung, man habe Sie angelogen, könnte unter diesem Aspekt problematisch sein. "Unprofessionell" dürfte, je nach dem konkreten Kontext der gesamten Bewertung, als zulässige Meinungsäußerung angesehen werden. Wenn Sie Ihrer Meinung nach unprofessionell behandelt wurden, dann dürfen Sie das so schreiben.
Zu beachten ist allerdings, dass es womöglich nicht ausreicht, eine Bewertung oder einen Teil der Bewertung einfach nur zu löschen. Wenn eine Rechtsverletzung erst einmal eingetreten ist, also z.B. jemand als Lügner dargestellt wird, obwohl er nicht gelogen hat, dann kann das tatsächlich dazu führen, dass diese Person einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, der nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden kann. Ich kann daher aktuell nicht ausschließen, dass der Unternehmensinhaber einen Anspruch darauf hat, dass Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.
Ich vermute, dass in der geforderten Unterlassungserklärung ein Passus enthalten ist, nachdem Sie sich für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten. Eine solche Vertragsstrafe wäre zulässig und sogar notwendig, damit eine Unterlassungserklärung wirksam abgegeben werden kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie bereits jetzt eine Strafe zahlen, sondern dies erst dann tun müssten, falls Sie die Behauptungen, zu deren Unterlassung Sie sich verpflichtet haben, in der Zukunft wiederholen sollten.
Da der Wortlaut der Bewertung und das, was in dem Gespräch mit der Praxis genau passiert ist, aus Ihrer Frage nicht wirklich konkret hervorgeht, kann ich Ihnen nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie nun wirklich eine Unterlassungserklärung unterschreiben müssen. Vielleicht genügt es auch, wenn Sie die Bewertung einfach komplett löschen. Falls Sie sicher gehen wollen, sollten Sie das Schreiben, das Sie erhalten haben und den kompletten Inhalt der Bewertung prüfen lassen. Es kann in rechtlicher Hinsicht sogar so sein, dass Sie die Bewertung in der abgeänderten Form stehen lassen können und trotzdem zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verpflichtet sind. Oft ist es allerdings damit getan, dass die Bewertung einfach komplett gelöscht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14. Februar 2025 | 17:26
Thank you for your response. I wanted to have a document review and a possible modification of cease and desist order. I have sent you an email.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Februar 2025 | 20:11
Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank. Ich melde mich kommenden Montag bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz
Rechtsanwalt