17. August 2025
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00:51
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Das bedeutet: Für 2025 können bis zu zehn Tage Bildungsurlaub beansprucht werden. Sprachkurse, die als anerkannt und für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind, zählen als berufliche Weiterbildung und sind somit zulässig. Die Ansprüche aus den abgelaufenen Zeiträumen 2021/2022 und 2023/2024 sind endgültig verfallen, weil keine Übertragung vorgesehen ist, außer es lag eine rechtzeitige Beantragung mit Ablehnung durch den Arbeitgeber vor.
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn zwingende betriebliche Gründe oder vorrangige soziale Belange anderer Beschäftigter vorliegen. Lehnt der Arbeitgeber aus solchen Gründen ab, wird der Anspruch in den nächsten Zeitraum übertragen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!